im Rahmen des Antrages für Asylsozialhilfe («Application for social benefits») über seine Informationspflichten bezüglich geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse in Kenntnis gesetzt worden. Auf dem fraglichen Antrag habe der Beschuldigte am 19. März 2014 sodann angekreuzt, er habe kein Vermögen, insbesondere kein Bargeld. In diesem Zeitpunkt wie auch im Zeitpunkt des Wechsels von der Asylsozialhilfe in die Nothilfe per 28. Mai 2015 habe der Beschuldigte aber mehrere tausend Franken besessen, was er der N.________ verschwiegen habe.