Konkret sei der Beschuldigte vom 28. Mai 2015 bis am 20. April 2020 durch die N.________ finanziell mit Nothilfe unterstützt worden, wobei die entsprechenden Kosten durch den Kanton Bern getragen worden seien, der auch für die Krankenkassenprämien aufgekommen sei. Am 19. März 2014 sei der Beschuldigte durch die N.________ im Rahmen des Antrages für Asylsozialhilfe («Application for social benefits») über seine Informationspflichten bezüglich geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse in Kenntnis gesetzt worden.