Weiter sei darauf hingewiesen, dass die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin H.________, in Rechtskraft erwuchs (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1, mit Hinweisen), die Kammer insoweit aber über die Rück- und Nachzahlungspflicht entscheiden muss (E. 29.2 unten). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind sodann die Schuldsprüche wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zum Nachteil C.________ (Ziff. I/1.1 und 1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag.