III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 298]), - der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 49'800.00 gestützt auf Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB zur Bezahlung der Ersatzforderung verwendet und dem Geschädigten, C.________ zugesprochen wird und nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen ist (Ziff. III/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 298]).