292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt wurde (Ziff. I/2 und Sanktionenpunkt 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 297]), und - weiter verfügt wurde, dass - die Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, CHF 49'800.00 beträgt (Art. 71 StGB; Ziff. III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag.