5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Als Folge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und mangels eigener Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - der Beschuldigte des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen am 24. Juli 2020 und am 28. Juli 2020 in G.________ schuldig erklärt und gestützt auf Art. 106 sowie Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB;