IV. Das Honorar der amtlichen Verteidigerinnen für beide Instanzen sei gemäss eingereichten Honorarnoten gerichtlich festzulegen und dem Kanton Bern aufzuerlegen. V. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 519 f. [Hervorhebungen im Original]): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 13. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich