381 f.). Mit Verfügung vom 7. November 2022 verpflichtete die Verfahrensleitung die Generalstaatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 337 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zur persönlichen Anklagevertretung vor der Berufungskammer (pag. 383 f.). Weiter wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 31. März 2023 vorgeladen (pag. 385 ff.).