A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'004.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ die Differenz von CHF 1'696.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. Die Ersatzforderung gegenüber A.________ für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, beträgt CHF 49'800.00 (Art. 71 StGB).