Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 533 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. April 2023 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder Sozialhilfe und mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 13. April 2022 (PEN 21 924) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht [nachfolgend: Vorinstanz) er- kannte mit Urteil vom 13. April 2022 Folgendes (pag. 296 ff. [Hervorhebungen im Original]): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Nothilfe), mehrfach began- gen zum Nachteil C.________ 1.1. in der Zeit vom 01.10.2016 bis am 20.04.2020 in D.________ und in E.________ (De- liktsbetrag: CHF 49’800.00) 1.2. in der Zeit vom 21.04.2020 bis am 22.07.2020 in F.________, G.________ und E.________ (Deliktsbetrag: CHF 4'650.00) 2. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen am 24.07.2020 und am 28.07.2020 in G.________ und in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. e, 106, 148a Abs. 1 und 292 StGB sowie Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf zwei Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von fünf Jahren. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'450.00 und Aus- lagen von CHF 470.00, insgesamt bestimmt auf CHF 5'920.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5'320.00. 2 II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin H.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7'004.50. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'004.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ die Differenz von CHF 1'696.25 zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. Die Ersatzforderung gegenüber A.________ für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, beträgt CHF 49'800.00 (Art. 71 StGB). 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 49'800.00 wird zur Bezahlung der Ersatzforderung verwendet und dem Geschädigten, C.________ zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB). Der erwähnte Betrag von CHF 49'800.00 ist dem C.________ nach Eintritt der Rechtskraft zu über- weisen. 3. Es wir die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung / Wechsel amtliche Verteidigung Gegen das Urteil vom 13. April 2022 meldete Rechtsanwältin H.________ für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 14. April 2022 fristge- recht Berufung an (pag. 307). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 8. September 2022 (pag. 316 ff.). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 (pag. 361 f.) teilte Rechtsanwältin B.________ mit Verweis auf die E-Mail von Rechtsanwältin H.________ vom 19. September 2022 (pag. 367) und die Anwaltsvollmacht vom 27. September 2022 (pag. 366) mit, Rechtsanwältin H.________ werde ihre Tätigkeit als Anwältin ein- stellen, weshalb sie namens und im Auftrag des Beschuldigten darum bitte, dem Wechsel der amtlichen Verteidigung zuzustimmen und sie als amtliche Verteidige- rin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren einzusetzen. Gleichzeitig erklärte sie für den Beschuldigten form- und fristgerecht die beschränkte Berufung (pag. 363 ff.). 3 Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung gut und entliess Rechtsanwältin H.________ mit Wirkung per 10. Oktober 2022 aus dem amtlichen Mandat. Gleichzeitig setzte sie Rechtsanwältin B.________ mit Wirkung ab 10. Oktober 2022 als neue amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten ein (pag. 378 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 mit, sie verzichte auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 381 f.). Mit Verfügung vom 7. November 2022 verpflichtete die Verfahrensleitung die Gene- ralstaatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 337 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zur persönlichen Anklagevertretung vor der Berufungskammer (pag. 383 f.). Weiter wurden die Parteien zur Berufungsverhand- lung vom 31. März 2023 vorgeladen (pag. 385 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisteraus- zug (datierend vom 20. März 2023 [pag. 430]), ein aktualisierter Leumundsbericht inklusive Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 16. bzw. 17. März 2023 [pag. 415 ff.]) und ein aktueller Bericht hinsichtlich die Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst (nachfolgend: MIDI) des Kantons Bern (datierend vom 27. Januar 2023 [pag. 398 f.]) eingeholt. Mit Schreiben vom 26. März 2023 reichte Rechtsanwältin B.________ für den Be- schuldigten diverse Unterlagen (Auflistung der vom Beschuldigten zwischen 2020 bis Februar 2023 bestrittenen AO.________ (Wettkämpfe); Schreiben von I.________ vom 3. März 2023 betreffend Petition «.________»; Artikel der AP.________ (Medium) vom 12. Januar 2023 «.________»; Abschlussbericht des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz E.________ vom 23. März 2023) ein (pag. 432 ff.), welche mit Beschluss vom 31. März 2023 zu den Akten erkannt wur- den (pag. 488). In der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwältin B.________ eine Auflistung der vom Beschuldigten im März 2023 bestrittenen AO.________(Wettkämpfe) ein (pag. 518), welche ebenfalls mit Beschluss vom 31. März 2023 zu den Akten ge- nommen wurde (pag. 488). Weiter wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 489 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte für den Beschuldigten oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 521 [Hervorhebungen im Original]): I. Es sei festzustellen, dass folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils vom 13. April 2022 in Rechtskraft erwachsen sind: - Ziffer I.2. (Schuldpunkt betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen); - Ziffer I.2. (Übertretungsbusse von CHF 200.00); - Ziffer III./1. und 2. (Festlegung und Zusprechung Ersatzforderung). 4 II. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Nothilfe), angeblich mehrfach begangen zum Nachteil C.________ in der Zeit vom 01.10.2016 bis 20.04.2020 in D.________ und in E.________ (Deliktsbetrag: CHF 49'800.00) sowie in der Zeit vom 24.04.2020 bis am 22.07.2020 in F.________, G.________ und E.________ (Deliktsbetrag: CHF 4'650.00). III. Die auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten beider Instanzen seien vollständig dem Kanton Bern aufzuerlegen. IV. Das Honorar der amtlichen Verteidigerinnen für beide Instanzen sei gemäss eingereichten Ho- norarnoten gerichtlich festzulegen und dem Kanton Bern aufzuerlegen. V. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 519 f. [Hervorhebungen im Original]): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 13. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen am 24. Juli 2020 und am 28. Juli 2020 in G.________; 2. der Verurteilung zu einer Busse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tagen); 3. der weiteren Verfügungen betreffend Festlegung der Ersatzforderung gegenüber dem Be- schuldigten für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterliegt, auf CHF 49'800.00 (Art. 71 StGB) sowie der Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 49'800.00 zur Bezahlung der Ersatzforderung und dem Zuspruch an C.________ (Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB). II. A.________ sei schuldig zu erklären des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozial- hilfe (Nothilfe), mehrfach begangen zum Nachteil C.________ 1.1 in der Zeit vom 01.10.2016 bis am 20.04.2020 in D.________ und in E.________ (Deliktsbetrag: CHF 49'800.00); 1.2 in der Zeit vom 21.04.2020 bis am 22.07.2020 in F.________, G.________ und E.________ (Deliktsbetrag: CHF 4'650.00). III. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. e, 148a Abs. 1 StGB sowie Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 5 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei das Urteil dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrations- dienst, mitzuteilen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Als Folge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und mangels eigener Be- rufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - der Beschuldigte des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen am 24. Juli 2020 und am 28. Juli 2020 in G.________ schuldig er- klärt und gestützt auf Art. 106 sowie Art. 292 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs (StGB; SR 311.0) zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt wurde (Ziff. I/2 und Sanktionenpunkt 2 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 297]), und - weiter verfügt wurde, dass - die Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten für nicht mehr vorhan- dene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, CHF 49'800.00 be- trägt (Art. 71 StGB; Ziff. III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 298]), - der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 49'800.00 gestützt auf Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB zur Bezahlung der Ersatzforderung verwendet und dem Geschädigten, C.________ zugesprochen wird und nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen ist (Ziff. III/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs [pag. 298]). Weiter sei darauf hingewiesen, dass die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der Ent- schädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsan- wältin H.________, in Rechtskraft erwuchs (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1, mit Hinweisen), die Kammer insoweit aber über die Rück- und Nachzahlungspflicht entscheiden muss (E. 29.2 unten). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind sodann die Schuldsprüche wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe zum Nachteil C.________ (Ziff. I/1.1 und 1.2 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 297]) sowie die dafür ausgesprochenen Sankti- onen (Freiheitsstrafe und Landesverweisung [Sanktionenpunkte 1 und 3 des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 297]), inklusive die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen bzw. die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend das amtliche Ho- norar von Rechtsanwältin H.________ (Sanktionenpunkt 3 und Ziff. II des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 298]). Weiter hat die Kammer die Verfügung be- treffend Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- 6 rung) im Schengener Informationssystem zu überprüfen (Ziff. III/3 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs [pag. 299]). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist mangels eigener Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anklagesachverhalt In der Anklageschrift vom 25. August 2021 (pag. 220 ff.) wird dem Beschuldigten – soweit oberinstanzlich noch relevant – in Ziffer 1 vorgeworfen, sich vom 1. Okto- ber 2016 bis am 20. April 2020 im Durchgangszentrum K.________ an der L.________ (Adresse) in D.________ und in E.________, M.________ (Adresse), zum Nachteil C.________, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozi- alversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gemacht zu haben. Konkret sei der Beschuldigte vom 28. Mai 2015 bis am 20. April 2020 durch die N.________ finan- ziell mit Nothilfe unterstützt worden, wobei die entsprechenden Kosten durch den Kanton Bern getragen worden seien, der auch für die Krankenkassenprämien auf- gekommen sei. Am 19. März 2014 sei der Beschuldigte durch die N.________ im Rahmen des Antrages für Asylsozialhilfe («Application for social benefits») über seine Informationspflichten bezüglich geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse in Kenntnis gesetzt worden. Auf dem fraglichen Antrag habe der Beschuldigte am 19. März 2014 sodann angekreuzt, er habe kein Vermögen, insbesondere kein Bar- geld. In diesem Zeitpunkt wie auch im Zeitpunkt des Wechsels von der Asylsozial- hilfe in die Nothilfe per 28. Mai 2015 habe der Beschuldigte aber mehrere tausend Franken besessen, was er der N.________ verschwiegen habe. Als der Beschul- digte per 28. Mai 2015 vom Regime der Asylsozial- in die Nothilfe gewechselt ha- be, sei mit ihm kein neuer, schriftlicher Antrag für Nothilfe ausgefüllt worden. Der Beschuldigte habe aber gewusst, dass er während des Bezugs von Asylsozial- und Nothilfe sämtliches Einkommen und Vermögen deklarieren müsste. Während er Nothilfe bezogen habe, habe er zum bereits vorhandenen, nicht deklarierten Ver- mögen zudem Einkommen in Form von Preisgeldern als AQ.________ (Sport) ge- neriert und Geld von Organisatoren («Taschengeld») erhalten. Eventuell habe er auch noch weiteres Einkommen aus unbekannter Quelle generiert. Insbesondere im Jahr 2018 habe der Beschuldigte Preisgelder von total ca. CHF 25'000.00 er- zielt. Ab dem Jahr 2020 habe er kein weiteres Einkommen mehr gehabt. Er habe sein Vermögen und Einkommen jedoch im Wissen darum, dass die N.________ – um seine Bedürftigkeit laufend zu überprüfen – auf seine Informationen bezüglich Einkommens- und Vermögensverhältnisse angewiesen gewesen sei, nicht dekla- riert. Zudem habe er gestützt auf sein Einkommen und Vermögen keinen Anspruch auf Nothilfe gehabt, zumal er während der gesamten Unterstützungsperiode mit Nothilfe Bargeldbeträge von über CHF 100.00 besessen habe. Zusammengefasst habe der Beschuldigte, indem er sein Vermögen und das laufende Einkommen ge- genüber der N.________ während der Unterstützungsperiode verschwiegen habe, 7 von 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 Nothilfeleistungen (Bargeld, Sachleis- tungen, eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft und weitere Leistungen wie Krankenkasse etc.) des Kantons Bern von CHF 50.00 pro Tag, d.h. von total CHF 64'900.00 (= 1'298 Tage) erwirkt, die ihm nicht zugestanden hätten. In Ziffer 2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten – soweit oberinstanzlich noch von Bedeutung – weiter vorgeworfen, von 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 in F.________, O.________ (Adresse), in G.________, P.________ (Adresse), und in E.________, M.________(Adresse), mehrfach sowie zum Nachteil C.________, unrechtsmässig Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezogen zu haben. Nach der Unterstützung durch die N.________ gemäss Ziffer 1 der An- klageschrift sei der Beschuldigte von 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 durch die Q.________ finanziell mit Nothilfe unterstützt worden, wobei die entsprechenden Kosten ebenfalls durch den Kanton Bern getragen worden seien, der auch für die Krankenkassenprämien aufgekommen sei. Am 21. April 2020 und am 24. Ju- ni 2020 habe der Beschuldigte gegenüber der Q.________ anlässlich des Wech- sels in die Kollektivunterkünfte F.________ und anschliessend G.________ im Rahmen der neu gestellten Anträge für Nothilfe jeweils nicht angegeben, dass er über ein Vermögen von ca. CHF 49'800.00 verfüge, wobei er das Bargeld bei sei- ner Freundin R.________ deponiert gehabt habe, die es am 22. Juli 2020 an eine Drittperson weitergegeben habe. Indem der Beschuldigte den Antrag auf Nothilfe unterzeichnet habe, habe er wahrheitswidrig bestätigt, dass er sich in einer finanzi- ellen Notlage befand. Zudem habe er gestützt auf sein Vermögen, das sich mit ca. CHF 49'800.00 weit über dem Bargeldfreibetrag von CHF 100.00 befunden habe, keinen Anspruch auf Nothilfe gehabt. Zusammengefasst habe er, indem er sein Vermögen gegenüber der Q.________ nicht deklariert habe, von 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 Nothilfeleistungen (Bargeld, Sachleistungen, eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft und weitere Leistungen wie Krankenkasse etc.) des Kantons Bern von CHF 50.00 pro Tag, d.h. von total CHF 4'650.00 (= 93 Tage) er- wirkt, die ihm nicht zugestanden hätten. 7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte gegenüber der N.________ in der «Applica- tion for social benefits» vom 19. März 2014 (pag. 16 ff.) angab, weder über Ein- kommen noch Vermögen zu verfügen. Weiter ist gestützt auf seine Angaben klar, dass er im Zeitpunkt der Einreichung der «Application for social benefits» «ein paar tausend Franken» besass (pag. 57 Z. 210 f.). Als AQ.________ (Sportler) generier- te der Beschuldigte ab August 2013 (pag. 170) sodann unbestrittenermassen Ein- kommen in Form von Preisgeldern, welches er über rund sieben Jahre hinweg an- sparte (pag. 53 Z. 67). Insbesondere im Jahr 2018 gewann er ca. CHF 25'000.00 und auch Ende 2017, 2018 und 2019 hatte er gemäss eigenen Angaben «gute AO.________» und erzielte mit seinen AO.________ (Wettkämpfen) Geld. Davor habe er auch AO.________ (Wettkämpfe) gewonnen, aber nicht so viel im Ver- gleich zu den Jahren 2018 und 2019 (zum Ganzen pag. 54 Z. 89 ff. und Z. 107). Ab dem Jahr 2020 verdiente der Beschuldigte aufgrund der Coronakrise bzw. der ab- gesagten AO.________(Wettkämpfe) deutlich weniger, machte gemäss den obe- rinstanzlich eingereichten Unterlagen aber immerhin ein Plus von rund 8 CHF 4'000.00 (pag. 54 Z. 118, pag. 434 ff. und pag. 518). Neben den Preisgeldern erhielt der Beschuldigte von den Organisatoren der AO.________(Wettkämpfe) teilweise zusätzlich «Taschengeld» von jeweils CHF 200.00 bis CHF 300.00 (pag. 54 Z. 96 f. und pag. 499 Z. 30 ff.). Ausserdem wurden ihm manchmal auch die Startgelder erlassen (pag. 499 Z. 41 ff.). Die Mitarbeitenden der N.________ unterstützten den Beschuldigten zum Teil bei der Organisation der Teilnahme an AO.________ (Wettkämpfen). Er teilte diesen aber nie mit, wieviel er dabei verdi- ente (zum Ganzen pag. 55 Z. 127 und Z. 130 ff.). Zudem meldete er sich auch häu- fig selber an AO.________ (Wettkämpfe) an (pag. 492 Z. 15 und pag. 499 Z. 22 ff.). Als der Beschuldigte am 21. April 2020 und am 24. Juni 2020 in die Kol- lektivunterkünfte F.________ bzw. G.________ wechselte, verschwieg er gegenü- ber der Q.________ im Rahmen der neu gestellten Anträge auf Nothilfe vom 21. April 2020 (pag. 19) bzw. vom 24. Juni 2020 (pag. 94), im Besitze von rund CHF 50'000.00 zu sein, die er in einem Rucksack bei seiner damaligen Freundin, R.________, deponiert hatte (pag. 55 Z. 152). Am 30. Juli 2020 stellte die Polizei diesen Rucksack bzw. die sich darin befindenden CHF 49'800.00 sicher (pag. 75) und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2020 wurde dieser Bargeldbetrag beschlagnahmt (pag. 76 f.). Damit ist unbestritten, dass der Be- schuldigte vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 und vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 unrechtmässig Nothilfe in der Höhe von CHF 49'800.00 (erste Zeitspanne) und von CHF 4'650.00 (zweite Zeitspanne) bezog. Dies hielten in der Berufungsverhandlung auch die Verteidigung und die Generalstaatsanwaltschaft übereinstimmend fest (pag. 502 und pag. 508). Bestritten und beweismässig zu klären ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung betreffend Wissen und innere Tatsachen demgegenüber, ob dem Beschuldigten die möglichen Konsequenzen seines Handelns bekannt waren. Konkret ist zu prü- fen, ob der Beschuldigte die englische «Application for social benefits» vom 19. März 2014 (pag. 16 ff.) und das deutsche Antragsformular für Nothilfe vom 21. April 2020 (pag. 19) bzw. vom 24. Juni 2020 (pag. 94) inhaltlich verstanden hat (pag. 287 Z. 9 ff. und Z. 40 f.) und ihm klar war, dass er seine mit den AO.________ (Wettkämpfen) generierten Einkünfte den Sozialdiensten bzw. der N.________ und der Q.________ hätte melden müssen (u.a. pag. 286 Z. 38 ff., pag. 287 Z. 25, pag. 496 Z. 22 ff.). Weiter ist die Frage zu beantworten, ob der Be- schuldigte die Behörden mit seinem Verhalten täuschen wollte. 8. Beweismittel Der Kammer liegen zur Beantwortung dieser Fragen insbesondere die «Application for social benefits» vom 19. März 2014 (pag. 16 ff.), der «Antrag auf Nothilfe» vom 21. April 2020 (pag. 19) und vom 24. Juni 2020 (pag. 94), die Editionsunterlagen der S.________ (Rückkehrzentrum) G.________ (Q.________) vom 16. März 2021 (pag. 92 ff.), des T.________ (Verein) vom 29. Mai 2021 (pag. 116 ff.) und des ABEVs bzw. MIDIs (pag. 135 ff. und CD auf pag. 142, welche 404 Seiten des MIDI- Dossiers über den Beschuldigten beinhaltet, die ausgedruckt und in einem separa- ten, zu den amtlichen Akten gehörenden Ordner namens «A.________ Akten MIDI BE ab CD pag. 142» abgelegt wurden [nachfolgend: MIDI-Akten]) vor. Weiter sind als Beweismittel die von der Verteidigung am 10. März 2021, am 26. März 2023 9 und am 31. März 2023 eingereichten Unterlagen (Resultate der Google-Suche nach dem Beschuldigten; Online-Übersichten .________; Online-Registrierungen der AO.________(Wettkämpfe); Bilder aus Zeitschrift «U.________»; Fotos von Zertifikaten / Medaillen / Pokale; Härtefallgesuch vom 17. Januar 2019; Nichtan- handnahme bzw. Schreiben von V.________ vom 26. Juli 2019 [zum Ganzen pag. 164 ff.]; Auflistung der vom Beschuldigten zwischen 2020 bis Februar 2023 bestrittenen AO.________(Wettkämpfe); Schreiben von I.________ vom 3. März 2023 betreffend Petition «.________»; Artikel der AP.________(Medium) vom 12. Januar 2023 «.________»; Abschlussbericht des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz E.________ vom 23. März 2023 [zum Ganzen pag. 434 ff.]; Auf- listung der vom Beschuldigten im März 2023 bestrittenen AO.________(Wettkämpfe) [pag. 518]) vorhanden. Schliesslich liegen die Aussa- gen des Beschuldigten (pag. 47 Z. 70 ff., pag. 51 ff., pag. 283 ff. und pag. 489 ff.), von R.________ (pag. 27 ff., pag. 35 ff. und pag. 41 ff.), von W.________ (pag. 279 ff.) und von X.________ (pag. 281 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die vor- handenen Beweismittel teilweise zusammengefasst; darauf kann verwiesen wer- den (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 324 ff.). Weiter wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. 12 unten) auf einzelne Beweismittel eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten ver- wiesen werden. 9. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten, wonach er aufgrund seiner schlechten Englischkenntnisse nicht von der Pflicht, sein Einkommen und Vermögen zu melden, gewusst habe, als unglaubhaft. Zur Begründung hielt sie zu- sammengefasst fest, gestützt auf die Angaben des MIDIs bzw. des ABEVs zum standardisierten Vorgehen sei davon auszugehen, dass die N.________ die «App- lication for social benefits» gemeinsam mit dem Beschuldigten ausgefüllt und die- sen dabei über seine Offenlegungspflicht hinsichtlich der Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse sowie jeglicher Änderung derselben aufgeklärt habe. In der «Application for social benefits» werde in den Sparten «Income» und «Assets» so- dann nach einer ganzen Reihe von Einkünften und Vermögenswerten – und insbe- sondere nach «Cash» – sowie unter «Other» zudem nach nicht aufgelisteten Ein- künften und Vermögenswerten gefragt. Solche Fragen seien selbst mit rudi- mentären Englischkenntnissen zu verstehen. Weiter sei die N.________ dem Be- schuldigten beim Ausfüllen des Formulars entsprechend dem üblichen Vorgehen behilflich gewesen und habe diesen wie erwähnt explizit auf seine Deklarations- pflichten hingewiesen. Das im Regime der Asylsozial- und der Nothilfe geltende Subsidiaritätsprinzip sei sodann einfach zu verstehen und müsse dem Beschuldig- ten bekannt gewesen sein. Schliesslich habe er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnt, er könne sich nicht erklären, inwiefern er sich in einer finan- ziellen Notlage befinde, wenn er über derart hohe Ersparnisse verfüge. Weiter ha- be er geschildert, dass er mit dem ersparten Geld von der Sozialhilfe habe los- kommen wollen, womit er gewusst habe, dass er mit ausreichenden finanziellen Mittel nicht mehr auf Asylsozial- bzw. Nothilfe angewiesen sei. Woher und aus wel- chem Grund dem Beschuldigten Geld zugeflossen sei, spiele des Weiteren keine 10 Rolle. Der Beschuldigte habe die Einkünfte nicht angegeben, weil er die N.________ habe glauben lassen wollen, dass er sich in einer finanziellen Notlage befinde. Als er ins Rückkehrzentrum F.________ gewechselt habe, habe er erneut einen Antrag auf Nothilfe gestellt und mit seiner Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt, sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, obwohl er tatsächlich über erhebliche Barmittel verfügt habe. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten sei es schliesslich nicht Aufgabe der Sozialdienste gewesen, ihn laufend nach neuen Einkünften zu fragen; bei der Information über veränderte Vermögensverhältnisse handle es sich um eine «Bringschuld». Ferner wäre es dem Beschuldigten freige- standen, sich bei der N.________ oder der Q.________ zu erkundigen, ob er allfäl- lige Einkünfte aus Sportanlässen deklarieren müsse. Zusammengefasst könne er daher nicht glaubhaft machen, dass er nichts von seiner Offenlegungspflicht ge- wusst habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er seine wahren wirtschaftli- chen Verhältnisse – trotz Kenntnis der Meldepflicht – bereits beim Ausfüllen der «Application for social benefits» wissentlich verschwiegen habe, indem er sein Vermögen nicht offengelegt habe. Entsprechend sei ihm bewusst gewesen, dass er während des Bezugs von Nothilfe alle weiteren Einkünfte hätten deklarieren müs- sen (zum Ganzen S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 328). 10. Argumente der Verteidigung Die Verteidigung wandte gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz in der Beru- fungsverhandlung ein, der Beschuldigte habe zwar gewusst, dass er nicht habe ar- beiten dürfen. Bei den AO.________(Wettkampf) habe es sich seines Erachtens aber um Sportintegration und nicht um Arbeit im eigentlichen Sinne gehandelt. Sei- ne Aussagen, wonach er nicht gewusst habe, dass er seine Preisgelder gegenüber den Behörden hätte angeben müssen, seien sodann glaubhaft. Entgegen der An- sicht der Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldig- te aufgrund des angeblich standardisierten Vorgehens beim Ausfüllen von Asylso- zialhilfeanträgen über seine Melde- bzw. Offenlegungspflicht informiert worden sei. Das Sozialhilfedossier des Beschuldigten sei sehr ungenau geführt worden und bei näherer Betrachtung desselben ergäben sich zahlreiche Ungereimtheiten. Die «Application for social benefits» sei beispielsweise erst im Jahr 2014, d.h. ein Jahr nach der Ankunft des Beschuldigten in der Schweiz, ausgefüllt worden. Als der Be- schuldigte im Jahr 2015 von der Asylsozial- in die Nothilfe gewechselt habe, sei sodann gar kein neuer Antrag gestellt und der Beschuldigte auch nicht über die Bedeutung des Wechsels von der Asylsozial- in die Nothilfe informiert worden. Der «Antrag auf Nothilfe» sei vielmehr erst im Jahr 2020 ausgefüllt und eingereicht worden, als der Beschuldigte in eine Unterkunft der Q.________ gewechselt habe. Die «Application for social benefits» sei des Weiteren auf Englisch und enthalte zahlreiche juristische Fachbegriffe. In den Akten befänden sich keine Hinweise, dass dem Beschuldigten der Inhalt dieses Antrags erklärt worden sei, weshalb da- von auszugehen sei, dass er diesen nicht verstanden habe. Schliesslich habe der Beschuldigte im Jahr 2014 gemäss seinen glaubhaften Aussagen nur «wenig» Englisch gesprochen. Beim «Antrag auf Nothilfe» handle es sich sodann um ein vorgedrucktes Dokument, das die Q.________ ohne Beizug einer Übersetzung mit dem Beschuldigten ausgefüllt bzw. diesem wohl lediglich zur Unterschrift vorgelegt 11 habe. Der Umstand, dass der Beschuldigte den Diebstahl seines Rucksackes bzw. Geldes von sich aus der Polizei gemeldet habe, indiziere des Weiteren, dass er nicht um seine Offenlegungs- bzw. Meldepflicht gewusst habe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass ihm niemand gesagt habe, dass seine Gewinne problema- tisch sein könnten, obwohl alle gewusst hätten, dass der Beschuldigte ein erfolgrei- cher AQ.________ (Sportler) sei. Die Mitarbeitenden der N.________ hätten den Beschuldigten bei der Organisation von Wettkämpfen vielmehr unterstützt. Zu- sammengefasst könne dem Beschuldigten daher nicht nachgewiesen werden, dass er über die Meldepflicht aufgeklärt worden sei und damit um seine Informations- bzw. Offenlegungspflicht gewusst habe (zum Ganzen pag. 502 ff. und pag. 513 f.). 11. Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in der Berufungsverhandlung fest, die Vorinstanz sei zurecht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte seine wahren wirtschaftlichen Verhältnisse verschwiegen bzw. sein Vermögen und seine Einkünf- te nicht offengelegt habe, obwohl er um seine Meldepflicht gewusst habe. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus, die N.________ habe die «Application for social benefits» gemeinsam mit dem Beschuldigten ausgefüllt. Darin werde bei der Deklaration des Vermögens und des Einkommens nach «Other» gefragt, was auch mit sehr geringen Englischkenntnissen zu verstehen sei. Weiter werde bei der Frage nach Vermögen explizit nach «Cash» gefragt, was der Beschuldigte zweifel- los verstanden habe. Gemäss eigenen Angaben habe er zu diesem Zeitpunkt «we- nig» Englisch gesprochen und in J.________ werde Bargeld laut der Erklärung der oberinstanzlichen Übersetzerin als «Cash» bezeichnet. Der Beschuldigte hätte mit- hin an diversen Orten auf seine mit den AO.________(Wettkampf) erzielten Ge- winne hinweisen oder zumindest nachfragen können, ob er diese angeben müsse. Die im Jahr 2020 eingereichten «Anträge auf Nothilfe» habe der Beschuldigte ebenfalls mindestens rudimentär verstanden. Im Härtefallgesuch, das im Jahr 2019 eingereicht worden sei, sei mehrmals betont worden, der Beschuldigte spreche «gut Deutsch». Weiter hätten die fraglichen Anträge gemäss Auskunft der Q.________ ohne Beizug einer Übersetzung ausgefüllt werden können, weil der Beschuldigte keine verlangt habe und «relativ gut Deutsch» spreche. Die Sätze – «Ich befinde mich in einer finanziellen Notlage. Aus diesem Grund beantrage ich Nothilfe.» – seien schliesslich nicht schwer zu verstehen. Der Beschuldigte habe die «Anträge auf Nothilfe» daher unterzeichnet, obwohl er diese verstanden sowie zu diesem Zeitpunkt über rund CHF 50'000.00 verfügt habe. Dass die Behörden von seinen sportlichen Erfolgen gewusst hätten, ändere daran schliesslich nichts. Es sei nicht deren Aufgabe, Nachforschungen zu allfälligen Preisgeldern des Be- schuldigten anzustellen (zum Ganzen pag. 508 ff. und pag. 514). 12. Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer 12.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussageanalyse Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und die Aussa- geanalyse wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 320 ff.). 12 12.2 Zur Frage, ob der Beschuldigte um die Meldepflicht wusste Bei der Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte um die Meldepflicht wusste, sind insbesondere seine Sprachkenntnisse und das Vorgehen beim Ausfüllen und der Einreichung der massgebenden Asylsozial- bzw. Nothilfeanträge von Bedeu- tung. 12.2.1 Zum Vorgehen bei der Einreichung von Asylsozial- bzw. Nothilfeanträgen Der E-Mail der Sachbearbeiterin des ABEVs bzw. des MIDIs vom 10. Mai 2021 (pag. 137 f.), auf welche ohne Weiteres abgestellt werden kann, ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Schweiz am .________ ein Asylgesuch eingereicht hat und am 27. Mai 2013 dem Kanton Bern zugewiesen wurde. In der Folge habe ihn das ABEV für den Bezug von Asylsozialhilfe der N.________ zugewiesen, die den Beschuldigten den Sozialhilfeantrag bzw. die «Application for social benefits» am 19. März 2014 habe ausfüllen lassen, als er von der Kollektivunterkunft in Y.________ in die Kollektivunterkunft in D.________ umplatziert worden sei. Mit Urteil vom .________ habe das Bundesverwaltungsgericht den Beschuldigten rechtskräftig von der Schweiz weggewiesen. Seit Ablauf der Ausreisefrist am 25. Juni 2015 erhalte der Beschuldigte nur noch Nothilfe. Weil die N.________ sowohl für die Gewährung der Asylsozial- als auch für die Gewährung der Nothilfe zustän- dig sei, sie den Beschuldigte zudem stets unterstützt habe und dieser weiterhin in der Kollektivunterkunft D.________ geblieben sei, habe das ABEV als auftragge- bende Organisation akzeptiert, dass die N.________ für den Beschuldigten keinen formellen Nothilfeantrag ausgefüllt habe. Als der Beschuldigte am 21. April 2020 in das von der Q.________ betriebene Rückkehrzentrum in Z.________ transferiert worden sei, sei am 21. April 2020 der «Antrag auf Nothilfe» ausgefüllt und durch den Beschuldigten unterschrieben worden. Seither habe ihm die Q.________ Not- hilfe geleistet. Der Sozial- und der Nothilfeantrag seien gleich aufgebaut und müssten gemeinsam mit der berechtigten Person ausgefüllt werden. Dabei seien Angaben über allfällige Einkommen und Ersatzeinkommen zu machen. Vorliegend sei der Sozialhilfeantrag – die «Application for social benefits» – in englischer Sprache ausgefüllt worden. Dabei sei nach «Supplementary benefits» gefragt worden, worunter auch Sieges- prämien fallen dürften. Nach solchen sei aber nicht explizit gefragt worden, weil sich kaum jemand habe vorstellen können, dass ein Nothilfebeziehender Sieges- prämien aus Sportanlässen in dieser Höhe erzielen würde. Die Asylsozial- und Nothilfestellen würden die Bezüger aber auf ihre Pflicht zur Offenlegung der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse hinweisen und ihnen klarmachen, dass je- de Änderung der Einkommens- und Vermögenslage zu deklarieren sei. Weiter hät- te vorliegend auch der T.________ (Verein) wissen müssen, dass der Beschuldigte die Siegesprämien hätte deklarieren müssen. Die E-Mail der Sachbearbeiterin des ABEVs bzw. des MIDIs vom 10. Mai 2021 be- legt somit, dass der Beschuldigte – als er mit der N.________ am 19. März 2014 die «Application for social benefits» und mit der Q.________ insbesondere am 21. April 2020 den «Antrag auf Nothilfe» ausgefüllt hat – auf seine Offenlegungs- und Meldepflicht hingewiesen und ihm zudem klargemacht wurde, dass er jede 13 Änderung seiner Einkommens- und Vermögenslage deklarieren muss. Daran än- dern entgegen der Auffassung der Verteidigung auch die Umstände, dass die «Ap- plication for social benefits» erst rund ein Jahr nach der Ankunft des Beschuldigten in der Schweiz ausgefüllt und der «Antrag auf Nothilfe» erst im Jahr 2020 – mithin nicht beim effektiven Wechsel von der Asylsozial- in die Nothilfe im Jahr 2015 – ausgefüllt und eingereicht wurden (vgl. pag. 503), nichts. Weiter spielt es – wie die folgenden Ausführungen zeigen werden – keine Rolle, dass die «Application for social benefits» Englisch war und bei der Einreichung des «Antrags auf Nothilfe» am 21. April 2020 keine AA.________ (Sprache)-Deutsch-Übersetzung beigezogen wurde. 12.2.2 Zur «Application for social benefits» und den Englischkenntnissen des Beschuldig- ten Der Antrag auf Asylsozialhilfe bzw. die vorliegend interessierende «Application for social benefits» ist auf Englisch und wurde vom Beschuldigten am 19. März 2014 unterschrieben (pag. 16 ff.). Darin wird, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, un- ter den Titeln «Income» (Einkommen) und «Assets» (Vermögen) je nach verschie- denen Einkommens- und Vermögenswerten gefragt, bei denen jeweils «Yes» oder «No» angekreuzt werden kann. Weiter können nebst den aufgeführten Einkom- mens- und Vermögenswerten sowohl beim Einkommen («Income») als auch beim Vermögen («Assets») «Other», d.h. andere Einkommens- und Vermögenswerte angegeben werden. Schliesslich wird beim Vermögen («Assets») explizit nach «Cash» gefragt». Vorliegend wurde bei sämtlichen aufgeführten Einkommens- und Vermögenswerten «No» angekreuzt und die Felder «Other» wurden offengelassen. Was die Englischkenntnisse des Beschuldigten angeht, ergibt sich aus den MIDI- Akten, dass er im Rahmen der Asylbefragung vom 24. Mai 2013 zu seinen übrigen Sprachkenntnissen angab: «Englisch, wenig» (S. 3 der MIDI-Akten). In der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. März 2021 äusserte der Beschuldigte so- dann etwas widersprüchlich, dass er kein Englisch spreche und die «Application for social benefits» nicht verstanden habe, bzw., dass er schon Englisch spreche, aber nicht sagen könne, dass er sehr gut darin sei (pag. 55 Z. 145 ff.). In der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung führte er auf Frage, ob er den Inhalt der «Application for social benefits» verstanden habe, aus, sein Englisch sei sehr schlecht. Er verstehe zwar ein wenig und könne ein wenig lesen, aber er verstehe nicht alles. Er sei nur bis in die 7. Klasse zur Grundschule gegangen (zum Ganzen pag. 287 Z. 10 ff.). Weiter schilderte er, als er noch in der Unterkunft in K.________ gewohnt habe, habe er von der N.________ verschiedene Unterstützungen erhalten. So habe ihn sein ehemaliger Vorgesetzter beispielsweise bei der Registrierung an französisch- sprachigen AO.________(Wettkampf) unterstützt. Bei den deutschsprachigen AO.________(Wettkampf) habe er aber das Meiste selber machen können, mit «ein wenig Englisch oder Deutsch». (zum Ganzen pag. 289 Z. 34 ff.). In der Beru- fungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf Frage, über welche Sprachkennt- nisse er im April 2013 verfügt habe (pag. 491 Z. 37): «AA.________(Sprache) als Muttersprache und Englisch wenig, nicht viel.». Weiter führte er aus, das Wort «Cash» sei schwierig zu beschreiben, es sei «wie Bargeld» (pag. 491 Z. 40). Schliesslich berichtete er, als er im September 2014 bei AB.________ zu arbeiten 14 begonnen habe, habe er sich mit den Leuten «gemischt», d.h. auf Deutsch und Englisch unterhalten (pag. 492 Z. 6). In Würdigung dieser Aussagen ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte bereits bei seiner Einreise in die Schweiz im April 2013 über wenig Englischkenntnisse verfügte und sich eineinhalb Jahre später, als er im September 2014 bei AB.________ zu arbeiten begann, mit seinen Arbeitskollegen auf Deutsch und Englisch unterhalten konnte. Dies deckt sich mit den Angaben seines AQ.________-kollegen, der in seinem Schreiben vom 15. Ja- nuar 2019 ausführte, er kenne den Beschuldigten seit Frühling 2013 und habe sich mit ihm damals in gebrochenem Englisch unterhalten (S. 134 f. der MIDI-Akten). Was die «Application for social benefits» angeht, ist somit erstellt, dass der Be- schuldigte insbesondere das Wort «Cash» verstanden hat, versteht dies doch auch jemand, der anders als der Beschuldigte überhaupt kein Englisch kann. Zudem er- klärte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung wie erwähnt zutreffend, bei «Cash» handle es sich um Bargeld (pag. 491 Z. 40), worauf die anwesende Über- setzerin ergänzte, in J.________ gebe es kein Wort für Bargeld, aber wenn man jemandem Bargeld gebe, dann sage man, man habe dieser Person «Cash» gege- ben (pag. 491 Z. 44 f.). Soweit der Beschuldigte geltend machte, er habe die «App- lication for social benefits» nicht verstanden und nicht gewusst, dass er seine «paar tausend Franken», die er im März 2014 unbestrittenermassen besessen hat (E. 7 oben bzw. pag. 57 Z. 210 f.), hätte angeben müssen, handelt es sich somit um eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Wenn der Beschuldigte nicht bereits das Wort «Other» verstanden hat, dann wusste er zumindest, was «Cash» bedeutet. Zudem wurde er beim Ausfüllen, Unterzeichnen und Einreichen der «Application for social benefits» – wie unter Erwägung 12.2.1 dargetan – erwiesenermassen durch die N.________ unterstützt und von dieser darüber informiert, dass er seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse offenlegen sowie jede Änderung derselben de- klarieren muss. Dass der Beschuldigte möglicherweise tatsächlich nicht wusste, dass Siegesprämien unter «Supplementary benefits» fallen könnten, ist schliesslich irrelevant. Er hätte seine «paar tausend Franken», wie die Generalstaatsanwalt- schaft zutreffend festhielt (vgl. pag. 509), sowohl bei «Cash» als auch bei «Other» angeben oder bei der N.________ zumindest nachfragen können, ob, und falls ja wo er dieses Geld deklarieren müsse, was er indes beides unterliess. 12.2.3 Zum «Antrag auf Nothilfe» und den Deutschkenntnissen des Beschuldigten Der auf Deutsch lautende «Antrag auf Nothilfe» wurde vom Beschuldigten am 21. April 2020 (pag. 19) sowie am 24. Juni 2020 (pag. 94) unterzeichnet und an- schliessend der Q.________ eingereicht. Er enthält insbesondere die Sätze – «Ich befinde mich in einer finanziellen Notlage. Aus diesem Grund beantrage ich Nothil- fe (Art. 12 der Bundesverfassung).» – und wurde gemäss Schreiben des Zentrums- leiters des S.________(Rückkehrzentrum) G.________ vom 27. Mai 2021 (pag. 109) von einem Mitarbeitenden der Q.________ – ohne Beizug einer Über- setzung – mit dem Beschuldigten ausgefüllt. Betreffend die Deutschkenntnisse des Beschuldigten ist aktenkundig, dass dieser im Dezember 2016 das Sprachzertifikat Deutsch Stufe A2 erlangte (S. 122 der MI- DI-Akten). Weiter absolviere er im März 2018 einen 27 Lektionen dauernden Com- puterkurs der Swisscom, welcher die Schwerpunkte Tastaturschreiben, Office Pro- 15 gramme, Basics Web Design und Erste Schritte der Videoproduktion beinhaltete (S. 121 der MIDI-Akten). Im Härtefallgesuch, welches der Beschuldigte dem MIDI am 17. Januar 2018 einreichen liess, wurde des Weiteren ausgeführt, der Beschul- digte spreche «gut Deutsch», habe im Dezember 2016 das Sprachzertifikat Deutsch auf Stufe A2 erlangt, befinde sich mündlich mittlerweile auf dem Niveau B1 und sei sehr motiviert, seine Sprachkenntnisse laufend zu verbessern (pag. 192 bzw. S. 93 der MIDI-Akten). Dem Schreiben des Zentrumsleiters des S.________(Rückkehrzentrum) G.________ vom 27. Mai 2021 ist wie erwähnt zu- dem zu entnehmen, dass die Q.________ zwar nicht mehr sagen könne, wer den «Antrag auf Nothilfe» am 21. April 2020 mit dem Beschuldigten ausgefüllt habe. Jedoch könne gesagt werden, dass damals kein Übersetzer beigezogen worden sei, weil der Beschuldigte keinen verlangt habe und «relativ gut Deutsch» spreche (zum Ganzen pag. 109). Aus dem Abschlussbericht des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz vom 23. März 2023 geht ferner hervor, der Beschuldigte verste- he gut Deutsch (pag. 475). W.________, der AQ.________-trainer des Beschuldig- ten, erklärte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausserdem als Zeuge, der Beschuldigte könne «gut Deutsch» (pag. 280 Z. 6) und auch der als Zeuge befrag- te Trainingspartner des Beschuldigten, X.________, bestätigte erstinstanzlich, sprachlich gehe es mit dem Beschuldigten «gut auf Hochdeutsch» (pag. 281 Z. 38). Der Beschuldigte selbst schilderte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich, bei den deutschsprachigen AO.________(Wettkampf) habe er das Meiste selber machen können, mit «ein wenig Englisch oder Deutsch» (pag. 289 Z. 34 f.). Ausserdem führte er in der Berufungsverhandlung aus, auf Deutsch könne er sich verständigen (pag. 492 Z. 2), und berichtete, als er im September 2014 bei AB.________ zu arbeiten begonnen habe, habe er sich mit den Leuten auf Deutsch und Englisch unterhalten (pag. 492 Z. 6). Ein Freund von ihm habe ihm zudem drei bis vier Jahre lang einen Deutschkurs finanziert und auch jetzt besuche er noch einmal pro Woche einen solchen (pag. 497 Z. 27 ff.). Als er nach seiner Ankunft in der Schweiz im Jahr 2013 in einem AS.________ in AC.________ trai- niert habe, habe er ferner ein Plakat von einem AO.________ (Wettkampf) gese- hen, an den er sich anschliessend angemeldet habe (pag. 492 Z. 14 f.). Zudem ha- be er insbesondere ab dem Jahr 2018, als seine Leistung «top» gewesen sei, je- weils selber auf Google recherchiert, wo AO.________(Wettkämpfe) stattfinden würden, und sich an diese angemeldet (pag. 499 Z. 22 ff.). Schliesslich habe er bei den Organisatoren der Wettkämpfe jeweils selber per E-Mail beantragt, bei der Eli- te starten zu dürfen (pag. 500 Z. 8 f. und Z. 12). Die Kammer hat in Würdigung die- ser Umstände keine Zweifel, dass der Beschuldigte nach seiner Ankunft in der Schweiz relativ schnell gut Deutsch lernte. Was den «Antrag auf Nothilfe» bzw. die «Anträge auf Nothilfe» angeht, ist somit erstellt, dass der Beschuldigte insbesondere die Sätze – «Ich befinde mich in einer finanziellen Notlage. Aus diesem Grund beantrage ich Nothilfe.» – aufgrund seiner relativ guten Deutschkenntnisse im April (und im Juni) 2020 verstand. Weiter ist erwiesen, dass er die Anträge unterzeichnete, obwohl er zu diesem Zeitpunkt über rund CHF 50'000.00 Bargeld verfügte, das er in einem Rucksack bei seiner Exfreundin aufbewahrte, und bei der Einreichung des Antrags im April 2020 – wie unter Erwägung 12.2.1 dargetan – erwiesenermassen von der Q.________ unter- 16 stützt sowie darauf hingewiesen wurde, dass er seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse offenlegen sowie jede Änderung derselben deklarieren muss. Letzteres war ihm gemäss den voranstehenden Ausführungen unter Erwä- gung 12.2.2 im Übrigen bereits seit der Einreichung der «Application for social be- nefits» im März 2014 klar, als ihn die N.________ nachweislich auf die Offenle- gungs- und Meldepflicht hinwies. 12.3 Zur Frage, ob der Beschuldigte die Behörden mit seinem Verhalten täuschen wollte Grundsätzlich indizieren bereits die Umstände, dass der Beschuldigte seine wah- ren finanziellen Verhältnisse in der «Application for social benefits» und den «An- trägen auf Nothilfe» verschwieg, obwohl er unbestrittenermassen schon im März 2014 über mehrere tausend Franken und im April und Juni 2020 gar über rund CHF 50'000.00 verfügte sowie wusste, dass er seine Vermögens- und Ein- kommensverhältnisse offenlegen sowie jegliche Änderungen derselben angeben muss, dass er die Behörden täuschen wollte. Dasselbe belegen sodann die Aussagen seiner Exfreundin, R.________, und des Beschuldigten selbst. R.________ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2020 als Auskunftsperson zu Protokoll, der Beschuldigte liebe sein Geld und habe dieses quasi wie bei einer Bank bei ihr deponiert (pag. 29 Z. 81 f.). Der Beschuldigte betonte zudem wiederholt, er habe für das Geld gearbeitet und dieses gespart, weil man von der Nothilfe bzw. von CHF 56.00 pro Woche nicht leben könne. Dieses Geld reiche für nichts – nicht einmal, um Socken zu kaufen. Als Ath- let könne man davon nicht leben. Wenn er einen AR.________ (Sportausrüstung) kaufen wolle, dann müsse er sicher CHF 200.00 bis CHF 300.00 bezahlen und die Kleider kämen auch noch dazu. Er könne ja nicht .________ und ein AR.________ könne er dann nur ein bis zwei Monate lang benutzen (zum Ganzen pag. 56 Z. 161 ff. und Z. 172 ff., pag. 494 Z. 11 ff. und pag. 496 Z. 15 ff.). Für diese Dinge habe er immer wieder Geld geholt, wenn er Geld gebraucht habe (pag. 53 Z. 69 f.). Aus- serdem habe er mit dem Geld Pläne gehabt. Falls er eine «Aufnahmebewilligung» erhalten hätte, hätte er sich mit dem Geld selbständig machen wollen. Er habe das Geld nicht gestohlen, sondern verdient. Er hätte es auch irgendwo hinschicken können, wenn er das gewollt hätte (zum Ganzen pag. 53 Z. 74 ff. und pag. 56 Z. 181 f.). Zudem hätte er das Geld anders aufbewahrt, wenn er gewusst hätte, dass es eingezogen werde. Er habe seine Gewinne so aufbewahrt, weil er seiner Frau vertraut habe und es sich dabei um seine Preisgelder gehandelt habe (pag. 287 Z. 28 ff.). Im letzten Wort der Berufungsverhandlung führte der Beschul- digte schliesslich aus, er hätte die Ersparnisse anders gebraucht, wenn er gewusst hätte, dass er das Geld nicht sparen dürfe und deswegen derartige Probleme be- kommen werde. Er habe geschwitzt, «innerlich geblutet» und alles gegeben, um das Geld zu sparen. Es sei sein eigenes Geld (zum Ganzen pag. 514). Diese Aus- sagen legen nahe, dass der Beschuldigte seine Preisgelder den Behörden vorent- halten wollte, um diese nebst den Nothilfeleistungen zur Bestreitung seines Le- bensunterhalts verwenden zu können. Ein weiteres Indiz, dass der Beschuldigte seine wahren finanziellen Verhältnisse nicht offenlegen wollte, ist – wie die Vorinstanz zurecht erwog – die Tatsache, dass er sich durch den Vereinspräsidenten des T.________(Verein) aufgrund einer ver- 17 lorenen Bahnkarte im Mai 2016 eine Busse von CHF 100.00 bezahlen liess, ob- wohl er zu diesem Zeitpunkt nachweislich über mehrere tausend Franken verfügte (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 330 sowie pag. 122). Weiter spricht der Umstand, dass im Härtefallgesuch, welches der Beschuldigte im Januar 2019 einreichen liess, durch die Formulierung, der Beschuldigte könnte «in Zu- kunft» wohl einen Teil seines Einkommens durch die Teilnahme an AO.________ (Wettkämpfe) generieren (pag. 191), zu Unrecht der Eindruck erweckt werden soll- te, der Beschuldigte verfüge über kein Vermögen, auf das er zurückgreifen könne, obwohl er unbestrittenermassen bereits beachtliche Gewinne erzielt hatte, dafür, dass er seine Preisgelder gegenüber den Behörden verschweigen wollte. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte sein Geld in einem Rucksack bei seiner Exfreun- din versteckte, legt letzteres nahe. Soweit der Beschuldigte und die Verteidigung diesbezüglich einwandten, der Beschuldigte habe das Geld mangels abschliessba- rem Zimmer bzw. Schrank nicht bei sich in der Kollektivunterkunft aufbewahren können (pag. 47 Z. 78 f., pag. 288 Z. 28 ff. und pag. 505), sind sie nicht zu hören. Der Beschuldigte hätte das Geld beispielswiese seinen Freunden des T.________(Verein) und/oder der Zentrumsleitung zwecks Aufbewahrung in einem Büro abgeben können. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten gestützt auf sein re- sp. AD.________s Schreiben an das MIDI vom 20. Januar 2017 (S. 77 der MIDI- Akten) bzw. die Antwort des MIDIs (S. 80 der MIDI-Akten) klar war, dass er nicht mehr als Nothilfe bedürftig gelten würde, wenn er zu R.________ und den gemein- samen Kindern in eine Individualwohnung ziehen würde. Die Tatsache, dass er auf das gemeinsame Zusammenleben verzichtete, obwohl er zu diesem Zeitpunkt über mehrere tausend Franken bzw. im Jahr 2018 gar über rund CHF 25'000.00 verfüg- te, legt aus Sicht der Kammer nahe, dass der Beschuldigte nicht auf die Sozialhil- febeiträge verzichten wollte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 505 und pag. 513) wäre es ihm möglich gewesen, zu seiner damaligen Freundin und den gemeinsamen Kindern zu ziehen. Er hätte diesfalls, wie die Verteidigung zu- treffend ausführte, zwar keine Nothilfe mehr erhalten und R.________ hätte für ihn aufkommen müssen. Jedoch hätte er genügend Ersparnisse gehabt, die er für sich und seine Familie hätte aufwenden können und spätestens im Zeitpunkt, indem er mangels hinreichender Unterstützung durch R.________ – wie die Verteidigung es nannte – «auf der Strasse gelandet» wäre (vgl. pag. 505), wäre er wieder durch den Staat unterstützt worden und hätte Nothilfe erhalten. Soweit die Verteidigung argumentierte, der Beschuldigte habe den Diebstahl sei- nes Rucksackes von sich aus der Polizei gemeldet, was zeige, dass er seine Preisgelder nicht habe verheimlichen wollen (vgl. pag. 504), ist sie ebenfalls nicht zu hören. Der Beschuldigte ging entgegen der Behauptung der Verteidigung nicht von sich aus zur Polizei, um den Diebstahl seines Geldes zu melden. Es war viel- mehr R.________, die insbesondere wegen Drohungen seitens des Beschuldigten und Diebstahls die Polizei aufsuchte (vgl. pag. 28 ff. Z. 30 ff.), worauf der Beschul- digte am 23. Juli 2020 im Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls polizeilich als Auskunftsperson einvernommen wurde und dabei Aussa- gen zum Geld im besagten Rucksack machte (pag. 45 ff.). Im Übrigen ist auch un- beachtlich, dass der Beschuldigte mit seinen sportlichen Erfolgen transparent um- 18 ging. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war er als Träger der Offenlegungs- pflicht zur Meldung verpflichtet (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 330) und es war nicht Aufgabe der Behörde, Nachforschungen zu allfälligen Siegesprämien anzustellen. Schliesslich ist der Verteidigung nicht zuzustimmen, soweit sie vorbrachte, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, bei den Preisgel- dern handle es sich nicht um Erlös aus einer «eigentlichen» Arbeit (u.a. pag. 286 Z. 38 ff.) resp. er habe die Ersparnisse «als unantastbares Vorsorgevermögen» er- achtet sowie für seine Kinder und eine gemeinsame Zukunft verwenden wollen (vgl. pag. 504). Der Beschuldigte betonte mehrfach, er habe das Geld verdient und hart dafür gearbeitet (u.a. pag. 47 Z. 70 f., pag. 53 Z. 67 ff. und Z. 53, pag. 54 Z. 109, pag. 55 Z. 121 ff. und Z. 155 f., pag. 287 Z. 18, pag. 496 Z. 15 und Z. 23 sowie pag. 514). Zudem führte er wie dargetan wiederholt aus, er habe die Preis- gelder insbesondere in AR.________ (Sportausrüstung) investiert und immer wie- der Geld geholt, wenn er Geld gebraucht habe (pag. 53 Z. 69 f.). Ferner ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielt (vgl. pag. 509) – unbeachtlich, woher die fraglichen Einkünfte stammen und wofür der Beschuldigte sie gegebe- nenfalls hätte verwenden wollen. Wie die Wörter «Cash» und «Other» in der «App- lication for social benefits» indizieren, müssen gegenüber den Behörden schlicht sämtliche Einkommens- und Vermögenswerte – mithin «alles was man hat» – de- klariert werden. Zusammenfassend war der Beschuldigte aus Sicht der Kammer nicht der Unwis- sende, den er vorzugeben versuchte. Entsprechend war er im Frühjahr 2013 – im Alter von .________ Jahren – in seinem Heimatland auch im Stande, innert kurzer Zeit einen Betrag von umgerechnet CHF 15'000.00 für einen Schlepper erhältlich zu machen und anschliessend auf der Flucht ab AE.________ über AF.________ via AG.________ alleine nach AC.________ zu gelangen, um dort um Asyl nach zu suchen (pag. 490 Z. 10 ff.). Ferner konnte er in AF.________ auf dem Flughafen offenbar Euro wechseln, um anschliessend ein Taxi an den Bahnhof zu bezahlen (pag. 490 Z. 43 f.). Schliesslich war er bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz in der Lage, sich selbständig für AO.________(Wettkämpfe) – insbeson- dere für einen AO.________ (Wettkampf) in AC.________, dessen Plakat er beim Training im AS.________ entdeckte – anzumelden (pag. 492 Z. 14 ff.). Für die Kammer ist daher erstellt, dass der Beschuldigte seine Preisgelder ge- genüber den Behörden verschwieg, um diese über seine finanziellen Verhältnisse zu täuschen und Sozialleistungen zu erlangen, die er zusätzlich zu seinen Erspar- nissen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwenden konnte. 12.4 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Nach den voranstehenden Ausführungen ist für die Kammer betreffend den Vor- wurf gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift erwiesen, dass der Beschuldigte am 19. März 2014 mit Unterstützung der N.________ die «Application for social bene- fits» ausfüllte und unterzeichnete. Dabei wurde er von der N.________ darüber in- formiert, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und jede Änderung derselben deklarieren muss. Obwohl der Beschuldigte dies wusste und aufgrund seiner Englischkenntnisse insbesondere das Wort «Cash» in der «Application for social benefits» verstand, verschwieg er – indem er bei sämtlichen 19 aufgeführten Vermögenswerten «No» ankreuzte und die Felder «Other» beim Ein- kommen und Vermögen offenliess –, dass er mehrere tausend Franken besass. Insbesondere vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 verfügte der Beschuldigte sodann über Vermögen und generierte durch die Teilnahme an AO.________ (Wettkämpfe) Einkommen, das er gegenüber der N.________ trotz Kenntnis der Melde- und Informationspflicht bezüglich geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht offenlegte und dadurch bewusst Nothilfeleistungen im Umfang von CHF 49'800.00 erlangte, die ihm aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht zu- standen. Hinsichtlich den Vorwurf gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift ist erstellt, dass der Beschuldigte am 21. April 2020 in das von der Q.________ betriebene Rückkehr- zentrum in F.________ bzw. am 24. Juni 2020 in dasjenige in G.________ transfe- riert wurde. Dabei füllte er mit Unterstützung der Q.________ je einen «Antrag auf Nothilfe», der insbesondere die Sätze – «Ich befinde mich in einer finanziellen Not- lage. Aus diesem Grund beantrage ich Nothilfe […].» – enthält, aus bzw. unter- zeichnete diesen, obwohl er die zitierten Sätze aufgrund seiner relativ guten Deutschkenntnisse verstand, die Q.________ ihn erneut auf seine Offenlegungs- und Meldepflichten bezüglich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse – die ihm im Üb- rigen bereits seit der Einreichung der «Application for social benefits» im März 2014 klar waren – hinwies und er zu diesem Zeitpunkt CHF 49’800.00 be- sass, die er in einem Rucksack bei seiner Exfreundin aufbewahrte. Dadurch erwirk- te der Beschuldigte vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 Nothilfeleistungen im Umfang von CHF 4'650.00, die ihm angesichts seiner effektiven und wahren wirt- schaftlichen Verhältnisse nicht zustanden. III. Rechtliche Würdigung 13. Theoretische Grundlagen zum unrechtsmässigen Bezug von Leistungen ei- ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Art. 148a Abs. 2 StGB regelt den leichten Fall. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB bzw. insbesondere zur vorliegend in Frage kommenden Tatbestandsvariante des «Verschweigens» sind zutreffend; darauf wird vollumfänglich verwiesen (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 335 f.). Betreffend den leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist zu ergänzen, dass aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervorgeht, dass ein bestimmter Grenzbetrag nicht für sich alleine als Regelkriterium zur Abgrenzung des leichten Falls dienen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 20 E. 1.2). Ein schematisches Abstellen auf den Deliktsbetrag alleine erscheint damit verfehlt und es sind als weitere Kriterien insbesondere auch das Verschulden und die Dauer der unrechtmässig geleisteten Sozialleistungen miteinzubeziehen (JE- NAL, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 22 zu Art. 148a StGB, mit Hin- weisen). 14. Subsumtion 14.1 Betreffend Vorwurf gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift Gemäss Beweisergebnis verfügte der Beschuldigte vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 über Vermögen und erzielte mit der Teilnahme an AO.________ (Wettkämpfen) Einkommen in Form von Preis- und Startgeldern, «Taschengeld» und dergleichen. Er verschwieg dieses Einkommen und Vermögen gegenüber den Behörden, indem er in der «Application for social benefits» am 19. März 2014 nicht angab, mehrere tausend Franken zu besitzen, und seine Einkünfte auch später der N.________ nicht meldete. Damit täuschte er diese über seine finanziellen Verhält- nisse und veranlasste sie dazu, ihm gestützt auf den Irrtum Nothilfeleistungen im Umfang von CHF 49'800.00 zu zahlen, die ihm aufgrund seiner wahren finanziellen Verhältnisse nicht zustanden. Der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist erfüllt. Der Beschuldigte wusste aufgrund der Information durch die N.________ im Rah- men der Ausfüllung und Einreichung der «Application for social benefits» am 19. März 2014, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und jede Änderung derselben deklarieren muss. Gleichwohl verschwieg er ge- genüber der N.________, dass er mehrere tausend Franken besass und meldete dieser auch sein mit den AO.________ (Wettkämpfe) generiertes Einkommen nicht. Dadurch handelte er direktvorsätzlich und offensichtlich in Täuschungs- so- wie unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte ist des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 in D.________ und E.________ (Deliktsbetrag: CHF 49'800.00), schuldig zu sprechen. 14.2 Betreffend Vorwurf gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift Der Beschuldigte unterzeichnete am 21. April 2020 und am 24. Juni 2020 je einen «Antrag auf Nothilfe», der insbesondere die Sätze – «Ich befinde mich in einer fi- nanziellen Notlage. Aus diesem Grund beantrage ich Nothilfe […].» – enthält und reichte diesen den Behörden bzw. der Q.________ ein, obwohl er CHF 49’800.00 besass. Durch diese Täuschung versetzte der Beschuldigte die Q.________ in ei- nen Irrtum betreffend seine finanziellen Verhältnisse und veranlasste sie dazu, ihm gestützt darauf vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 Nothilfeleistungen im Um- fang von insgesamt CHF 4'650.00 auszurichten, die ihm aufgrund seiner wirtschaft- 21 lichen Verhältnisse nicht zustanden. Der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist erfüllt. Der Beschuldigte wusste seit März 2014 um den Bestand und den Umfang der Meldepflicht. Weiter wies ihn die Q.________ im Rahmen der Einreichung des «Antrags auf Nothilfe» am 21. April 2020 erneut darauf hin, dass er seine wirt- schaftlichen Verhältnisse offenlegen und jede Änderung derselben melden muss. Schliesslich verstand der Beschuldigte aufgrund seiner im April 2020 relativ guten Deutschkenntnissen die Sätze, «Ich befinde mich in einer finanziellen Notlage. Aus diesem Grund beantrage ich Nothilfe […].». Indem er die besagten Anträge mit den zitierten Sätzen trotz dieses Wissens und des Umstands, dass er CHF 49'800.00 Bargeld besass, unterzeichnete und einreichte, handelte er direktvorsätzlich sowie in Täuschungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbe- stand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan worden noch ersichtlich. Ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB liegt aufgrund der Dauer der vorliegend unrechtmässig geleisteten Sozialleistungen, des Verschuldens, der kri- minellen Energie, den Beweggründen und Motiven des Beschuldigten sowie ange- sichts dessen, dass der Deliktsbetrag alleine nicht massgebend ist, nicht vor. Der Beschuldigte ist des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 in F.________, G.________ und E.________ (Deliktsbetrag: CHF 4'650.00), schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Obwohl die Vorinstanz den Beschuldigten insbesondere wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in der Zeit von 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 schuldig erklärte, äusserte sie sich nicht zur Frage des anwendbaren Rechts, weshalb dies im Folgenden nachgeholt wird. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der 22 beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. A. 2021, N 11 zu Art. 2 StGB; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. A., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 E. 2c, je mit Hinweisen). Der Gesetzesver- gleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sank- tion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Be- wegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Bezie- hungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Bas- ler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 17 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen). Hat das Gericht eine Handlungseinheit zu beurteilen, hat es die strafbaren Hand- lungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Straf- zumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzel- tat fällt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 221+222 vom 17. De- zember 2020 E. 9.3.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 377). Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist damit wie ein Dauerdelikt nach neuem Recht zu beurteilen, wenn sie (auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat (Urteil des Bundes- strafgerichts CA.2019.27 vom 22. September 2020 E. 5.1.3 f.; vgl. auch TRECH- SEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 2 StGB, POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 9 zu Art. 2 StGB). Vorliegend bezog der Beschuldigte insbesondere vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 – mithin sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Strafgesetzbu- ches in der Fassung vom 1. Januar 2018 – unrechtsmässig Leistungen der Sozial- hilfe bzw. Nothilfe. Konkret verschwieg er der N.________ während dieser Zeit- spanne, dass er über Vermögen verfügte und mit der Teilnahme an AO.________ (Wettkämpfe) Einkommen generierte. Weil das «Verschweigen» bzw. das Unter- lassen der Meldungen gegenüber der N.________ auf demselben Willensent- schluss beruht, ist in Bezug auf den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe von einer Handlungseinheit auszugehen. Die dem Beschuldigten vor- geworfene Tat dauerte mithin auch nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmun- gen des StGB fort, weshalb auf den gesamten Sachverhalt das neue Recht bzw. das StGB in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 zur Anwendung gelangt. 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Ge- samtstrafenbildung sind korrekt; darauf wird integral verwiesen (S. 27 ff. und S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 342 ff. und pag. 347). 17. Strafrahmen / Strafart / schwerstes Delikt / Asperation Der Beschuldigte ist wegen zweifach begangenen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe – bedroht mit Freiheits- 23 strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 148a Abs. 1 StGB) – zu bestrafen. Es liegt somit eine Deliktsmehrheit vor. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des StGB stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Si- cherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persön- liche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wo- durch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Frei- heitsstrafe zukommt (zum Ganzen BGE 134 IV 79 E. 4.2.2; BGE 144 IV 217 E. 3.6). Die Vorinstanz erachtete in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB für beide vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe als geeignete Sanktion, weil sich der Beschuldigte in einer «äusserst düsteren finanziellen Lage» befinde und nicht ersichtlich sei, wie er als Nothilfebezüger je in der Lage sein sollte, eine Geldstrafe zu bezahlen. Weiter wäre eine Geldstrafe aus Sicht der Vorinstanz aus spezialpräventiven Gründen eher kontraproduktiv, weil sich der Beschuldigte wohl gezwungen sehen könnte, die finanziellen Mittel durch eine Straftat zu erlangen, womöglich sogar durch eine erneute Verletzung der Meldepflicht (zum Ganzen S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 346 f.). Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als das Gericht gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB statt auf eine Geldstrafe (ausnahmsweise) auf eine Freiheitsstrafe von unter 180 Strafeinheiten erkennen darf, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, mithin eine sogenannte negative Vollstreckungsprognose vorliegt (BGE 134 IV 60 E. 8.1). Bei der Abschätzung der Vollzugschancen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Vollzugsmodalitäten zu berücksichtigen. Die Gerichte müssen damit im Rahmen des Prognoseurteils auf den zu erwartenden Vollzug vorausblicken, um die Vollzugschancen abschätzen zu können. Mangelnde Aussicht auf Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe darf indes nicht dazu führen, dass von vornherein eine kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, ist vielmehr eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Weiter ist gemäss Bundesgericht die Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen in die Prognose zu integrieren. Eine im Urteilszeitpunkt rechtskräftige Wegweisung kann den Vollzug einer Geldstrafe frag- lich erscheinen lassen. Jedoch darf selbst bei einer sicher bevorstehenden Aus- schaffung nicht unbesehen auf die Unvollziehbarkeit der Geldstrafe geschlossen werden (zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 6.5.1 und E. 8.3; BGE 134 IV 97 E. 5.2.3, mit Hinweisen; MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 47a zu Art. 41 StGB). Die Voraussetzungen einer negativen Vollstreckungsprognose sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mithin restriktiv auszulegen, nicht zu- letzt, weil bei Nichtbezahlung der Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB eine Er- 24 satzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist. Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch für Mittel- lose zur Verfügung stehen (zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 8.4). Vorliegend ist dem Beschuldigten – wie sich unter Erwägung 22 zeigen wird – der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Ausfällung einer kurzen Freiheitsstrafe nach Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB rechtfertigt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz daher nicht. Des Weiteren sind auch die Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB offensichtlich nicht erfüllt. Im Folgenden ist daher für beide zu beurtei- lenden Delikte eine Geldstrafe festzusetzen und schliesslich eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. Ausgegangen wird dabei von dem angesichts des Deliktzeitraums und Deliktbetrags konkret schwereren Delikt – dem unrechtmässigen Bezug von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 1. Okto- ber 2016 bis am 20. April 2020 –, für welches eine Einsatzstrafe zu bilden ist. In ei- nem zweiten Schritt ist die Einzelstrafe für den unrechtmässigen Bezug von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020, zu bestimmen, aufgrund der die Einsatzgeldstrafe sodann an- gemessen zu erhöhen bzw. «zu asperieren» ist. Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen. 18. Einsatzstrafe für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 18.1 Objektive Tatkomponenten 18.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Art. 148a StGB schützt das Vermögen (JENAL, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 3 zu Art. 148a StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) enthalten für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe keine empfohlene Referenzstrafe. Als Anhaltspunkt kann indes dienen, was die VBRS-Richtlinien zum Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB aus- führen. Demnach wird für einen Täter, der eine Person wortreich und überzeugend zu einem Darlehen von CHF 20'000.00 überredet, obwohl er annimmt, dass er we- gen seiner grossen Verschuldung den Betrag nie wird zurückzahlen können, eine Sanktionierung mit 120 Strafeinheiten empfohlen (S. 47). Vorliegend beträgt der Deliktsbetrag rund das Zweieinhalbfache desjenigen im Re- ferenzsachverhalt des Betrugs. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die abstrak- ten Strafdrohungen von Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 148a Abs. 1 StGB erheblich divergieren – während der «gewöhnliche» Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist, reicht der ordentliche Strafrahmen von Art. 148a Abs. 1 StGB «nur» bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Zudem wiegt ein Betrug im Vergleich zum vorliegend relevanten Tatbestand bei gleichem Deliktsbetrag aufgrund der dafür notwendigen Arglist und der damit verbundenen höheren kriminellen Energie ver- schuldensmässig schwerer. 25 Verschuldenserhöhend ist vorliegend indes zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte seine Einnahmen nicht «nur» einmal, sondern über gut dreieinhalb Jahre hinweg verschwieg. 18.1.2 Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Indem der Beschuldigte sein Vermögen und seine Einkünfte verheimlichte, verletz- te er seine Meldepflicht. Er handelte jedoch weder besonders ausgeklügelt noch raffiniert und traf abgesehen davon, dass er seine Einnahmen in einem Rucksack bei seiner Exfreundin versteckte, keine Verschleierungsmassnahmen. Beim Ver- schleiern handelt es sich – wie die Vorinstanz korrekt festhielt – schliesslich um die geringste Angriffsform (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 345). 18.1.3 Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher erwähnter Umstände ist von einem mittelschwe- ren objektiven Tatverschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz gestützt auf die objektiven Tatkomponenten als angemessen erachteten 160 Strafeinheiten er- scheinen gerechtfertigt. 18.2 Subjektive Tatkomponenten 18.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziel- len Motiven, was indes tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten ist. 18.2.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte hätte seine finanziellen Verhältnisse gegenüber der N.________ offenlegen und die Tat somit vermeiden können. Wie die Vorinstanz zutreffend er- wog, konnte er sich alleine mit den Nothilfeleistungen wahrscheinlich zwar nicht die für seine AQ.________-tätigkeit benötigte Ausrüstung leisten. Jedoch hätte er sich an seinen Verein – den T.________(Verein) – bzw. insbesondere an seinen Trainer wenden können, wenn er neue Sportartikel benötigt hätte. Letzterer bestätigte nämlich, dass der T.________(Verein) dem Beschuldigten solche Anschaffungen finanziert hätte (zum Ganzen S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 345, mit Verweis auf pag. 280 Z. 26 ff.). 18.2.3 Fazit Das subjektive Tatverschulden erweist sich somit als neutral. 18.3 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020, eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen verschuldensangemessen. 26 19. Strafe bzw. Asperation für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 19.1 Objektive Tatkomponenten Der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der So- zialhilfe, begangen vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020, wiegt aufgrund des Deliktbetrags von CHF 4'650.00 und der viel kürzeren Deliktsdauer deutlich weni- ger schwer als das hiervor unter Erwägung 18 thematisierte Delikt. Der Beschuldigte versteckte seine Einnahmen bei seiner Exfreundin, traf ansons- ten aber keine Verschleierungsmassnahmen. Er verletzte somit «lediglich» seine Meldepflicht und handelte damit nicht speziell verwerflich. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist von einem leichten objektiven Tat- verschulden auszugehen. Das von der Vorinstanz gestützt darauf als angemessen erachtete Strafmass von 30 Strafeinheiten erscheint sicher nicht zu hoch, aber ge- rechtfertigt. 19.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelt direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Die Tat war mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 18.2.2 vermeidbar. Das subjektive Tatverschulden erweist sich somit als neutral. 19.3 Fazit / Asperation In Würdigung der voranstehenden Ausführungen erscheint für den unrechtmässi- gen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begange- nen vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020, – bei isolierter Betrachtung – eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Davon sind praxisgemäss zwei Drit- tel, d.h. 20 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren. 20. Asperierte Tatkomponentenstrafe Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt somit 180 Tagessätze Geldstrafe. 21. Täterkomponenten 21.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welchen sich die Kammer integral anschliesst (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 346): Der Beschuldigte ist am .________ in J.________ geboten [recte: geboren] und am .________ in die Schweiz eingereist, wo sein Asylgesuch am 13. Oktober 2014 abgewiesen wurde (pag. 244). Nach seiner Aussage hat er erst vor Kurzem den Kontakt zu den in J.________ lebenden Mutter und Ge- schwistern über «Facebook» aufbauen können (pag. 284, Z. 6 ff.). Mit seiner Partnerin hat er zwei Kinder, lebt aber getrennt von der Familie. Er ist nicht vorbestraft, was sich neutral auf die Strafbe- messung auswirkt. 27 In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er wohne seit kurzem in ei- nem Studio, das ihm eine Privatperson finanziere (pag. 16 Z. 1 ff.). Dem Ab- schlussbericht des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz vom 23. März 2023 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschuldigte seine Kinder aktuell zwei- bis dreimal unter der Woche am Mittag in der Schule abholt, den Nachmittag mit ihnen verbringt und sie anschliessend am Bahnhof AH.________ wieder der Mutter über- gibt (pag. 475). Sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich zu- sammengefasst weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 21.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er verhielt sich gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem erstinstanzli- chen Gericht und der Kammer anständig, was aber auch erwartet werden darf und sich neutral auf die Strafe auswirkt. Dasselbe gilt bezüglich sein Aussageverhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gab der Beschuldigte zwar zu, seine Einkünf- te weder der N.________ noch der Q.________ gemeldet zu haben, dementierte aber konstant, Kenntnis von der Meldepflicht gehabt zu haben (S. 31 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 346). Unter diesen Umständen kann dem Be- schuldigten kein «Geständnisrabatt» gewährt werden. Zudem kann er weder als einsichtig noch reuig bezeichnet werden. 21.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist aufgrund seiner aktuellen Verhältnis- se als durchschnittlich zu qualifizieren und führt weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafminderung. 21.4 Fazit Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. 22. Konkrete Strafe / Tagessatz / bedingter Vollzug Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine (Gesamt-)Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00, wobei das Gericht den Tagessatz aus- nahmsweise bis auf CHF 10.00 senken darf, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Der Beschuldigte lebt von der Nothilfe, d.h. von CHF 10.00 pro Tag (pag. 426). Es erscheint daher angemes- sen, den Tagessatz auf das gesetzliche Minimum von CHF 10.00 festzusetzen. Der Vollzug der Geldstrafe ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 347 f.) – und weil die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (siehe E. 5 oben) und deshalb gar keine unbedingte Strafe ausfällen dürfte – aufzuschieben. Die Probe- zeit beträgt die minimalen zwei Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB). 28 23. Fazit Der Beschuldigte wird somit zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1'800.00, verurteilt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. V. Landesverweisung 24. Theoretische Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Betreffend die theoretischen Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 348 ff.). Die wichtigsten Punkte werden nachfolgend erneut aufgegriffen: Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift da- bei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe be- dingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung bildet mithin den Ausnahmefall (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3- 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3). Selbstverständlich muss das Gericht bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens aber die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnis- 29 mässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2, mit Hinweis). Der Grad der Integration spielt im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB somit eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehr- fach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen wer- den. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. De- zember 2019 E. 3.4.4 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, mit Hin- weisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Per- son in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Al- tersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimm- ten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesge- richts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist viel- mehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, können sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann nicht auf eine gelungene Integration während ihres illegalen Aufenthalts berufen. Ansonsten wür- den sie gegenüber Personen, die sich an die hiesige Rechtsordnung halten und die Schweiz nach rechtskräftiger Wegweisung verlassen, bevorzugt werden, was rechtsstaatlich nicht angeht (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 2C_821/2021 vom 1. November 2022 E. 2.1.4 und E. 2.1.5; 2D_37/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 3.3; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.2.3; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6; 2C_862/2018 vom 15. Januar 2019 E. 3.3 und 2C_969/2017 vom 2. Juli 2018 E. 3.5, je mit Hinweisen). 30 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist regelmässig auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3, mit Hinweisen). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruf- licher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesen- heitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.3, mit Hinweisen und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht be- sitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufent- haltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch be- ruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Zum durch Art. 8 EMRK ge- schützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemein- schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhält- nisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteile des Bundesge- richts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4, mit Hinweisen und 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2; BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, ei- nem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nati- onalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E 1.1.2). Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt somit im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgeset- zes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu ori- entieren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei 31 (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei be- steht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung. Gemäss ZURBRÜGG/HRUSCHKA (Basler Kommen- tar Strafrecht, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB) sind beim Kriterium des Verschul- dens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Ent- fernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen. 25. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging methodisch korrekt vor und thematisierte im Rahmen der Prü- fung des schweren persönlichen Härtefalls insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiäre Situation, die Persönlichkeitsentwicklung, den Grad der Integration in der Schweiz und die Resozialisierungschancen im Heimatland. Daraufhin gelangte sie zum Schluss, das Verlassen der Schweiz stelle für den Beschuldigten keine nicht hinzunehmende Härte dar, weshalb das Vorliegen eines Härtefalls zu vernei- nen und die Landesverweisung auszusprechen sei. Im Ergebnis erachtete die Vor- instanz eine auf das Minimum von fünf Jahren beschränkte Landesverweisung als angemessen, weil es sich beim Beschuldigten «nicht um einen gefährlichen Krimi- nellen» handle. Schliesslich habe er niemanden an Leib und Leben gefährdet, son- dern durch seine Taten «bloss» das Gemeinwesen finanziell geschädigt und auch hierbei keine erhöhte kriminelle Energie zum Vorschein kommen lassen (zum Gan- zen S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 350 ff.). 26. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung verlangte oberinstanzlich Freisprüche von den beiden Anschuldi- gungen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (E. 4 oben). Im Sinne einer Eventualbegründung führte sie in ihrem Parteivortrag zur Frage der Landesverweisung gleichwohl aus, die Bezie- hung zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern falle in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, weshalb ein unechter Härtefall vorliege. Weiter sei aufgrund der Familienverhältnisse, der vorbildlichen Integration des Beschuldigten – insbesonde- re dessen Deutschkenntnissen sowie Bemühungen, am sozialen und wirtschaftli- chen Leben der Schweiz teilzunehmen – und den nicht vorhandenen bzw. «sehr fraglichen» Wiedereingliederungsmöglichkeiten in J.________ das Vorliegen eines echten persönlichen Härtefalls zu bejahen. Betreffend die Verhältnismässig- keitsprüfung sei schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte ohne grosse kri- minelle Energie gehandelt habe und einen «blanken» Strafregisterauszug besitze. Zudem zeige seine Persönlichkeitsentwicklung, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe und gewillt sei, sich in Zukunft korrekt zu verhalten. Die Anordnung einer Landesverweisung wäre daher unverhältnismässig; das private Interesse des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiege das öffentliche Interesse einer Landesverweisung (zum Ganzen pag. 505 ff.). 32 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber die Verurteilung zu einer Landesverweisung von fünf Jahren (E. 4 oben). Zur Begründung führte sie aus, die Härtefallklausel sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv auszule- gen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liege erst vor, wenn die Summe aller Um- stände derart schwer wiege, dass die Landesverweisung für den Betroffenen einen nicht hinnehmbaren Eingriff darstelle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Be- schuldigte sei im .________ in die Schweiz eingereist und halte sich seit dem Jahr 2015 illegal hier auf. Nach acht Jahren illegalen Aufenthalts berufe er sich nun auf eine gelungene Integration, was nicht angehe. Betreffend die Familienverhält- nisse des Beschuldigten habe das Bundesverwaltungsgericht zudem festgehalten, es bestünden Zweifel an der angeblich intensiv gelebten Vater-Kinder-Beziehung und es sei nicht von einer intensiven Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern auszugehen. Weiter habe die Vorinstanz zurecht berücksichtigt, dass der Beschuldigte bereits vor der Geburt seiner Kinder gewusst habe, dass er die Schweiz verlassen müsse. Weil insgesamt von keiner besonders intensiven Bindung auszugehen sei und der Beschuldigte zudem über kein gefestigtes Auf- enthaltsrecht verfüge, sei der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht berührt und die Wegweisung entsprechend zumutbar sowie rechtmässig. Die Wiedereingliede- rungsmöglichkeiten in J.________ seien schliesslich intakt. Der Beschuldigte sei dort sieben Jahre zur Schule gegangen und spreche die Sprache. Zudem lebten seine Eltern und seine Schwester dort und der Beschuldigte sei – wie der rechts- kräftige Asylentscheid zeige – weder an Leib und Leben gefährdet. Gemäss Bun- desverwaltungsgericht sei eine Wegweisung nach J.________ im Übrigen möglich und zumutbar. Ferner könne eine Landesverweisung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch angeordnet werden, wenn deren Vollzug angesichts von vo- latilen Situationen im Zeitpunkt der Anordnung noch unklar sei resp. nicht geprüft werden könne (zum Ganzen pag. 511 ff., mit Verweisen). 27. Beurteilung durch die Kammer 27.1 Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen Der Beschuldigte ist j.________ Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil wegen (zweifachen) un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhil- fe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalog- delikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesver- weisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. Im Folgenden gilt es anhand der unter Erwägung 24 erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. 27.2 unten). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen (E. 27.3 unten). 33 27.2 Härtefallprüfung 27.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte wurde am .________ in J.________ geboren. Er wuchs dort gemäss eigenen Angaben als Sohn eines AU.________/AV.________ mit zwei Geschwistern auf, besuchte bis zur 7. Klasse halbtags die Schule und arbeitete an- schliessend zuhause auf dem AU.________ sowie im AV.________ (zum Ganzen pag. 415). Am .________ reiste der Beschuldigte in die Schweiz ein und am .________ stellte er ein Asylgesuch, welches das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 abwies und die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete. Der Beschuldigte erhob dagegen Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom .________ abwies (zum Ganzen S. 33 ff., S. 45 ff. und S. 50 ff. der MIDI-Akten). Der Beschuldigte reiste somit als gut .________-jähriger in die Schweiz ein. Er lebt mithin seit rund zehn Jahren hier, hält sich jedoch seit .________ 2015, d.h. seit fast acht Jahren illegal in der Schweiz auf. Das ca. zwei Jahre dauernde Asylver- fahren kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Bestimmung der Aufenthaltsdauer sodann nicht als rechtmässige Anwesenheit angerechnet werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_821/2021 vom 1. November 2022 E. 2.1.4; 2D_19/2019 vom 20. März 2020 E. 1.3 [unter Verweis auf BGE 137 II 10 E. 4.6]; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.2.3 und 2D_11/2021 vom 20. September 2021 E. 3). Die prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit sowie die ersten Jahre als Erwachsener verbrachte der Beschuldigte schliesslich in J.________. Seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz spricht der Anordnung einer Landesver- weisung somit nicht entgegen. 27.2.2 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Gesundheitszustand Der Beschuldigte spricht J.________ (Sprache) bzw. AA.________(Sprache), Eng- lisch und relativ gut Deutsch. Eine andere Landessprache kann er annahmeweise nicht. Wie unter Erwägung 12.2.3 ausgeführt, absolvierte der Beschuldigte in der Schweiz einen Computerkurs und bereits mehrere Deutschkurse, wobei er insbe- sondere das Sprachzertifikat Deutsch Stufe A2 erlangte (S. 122 der MIDI-Akten). Vom 1. September 2014 bis am 31. Januar 2017 leistete er im Rahmen der Ar- beitsintegration des AI.________ bei AB.________ vier Stunden pro Tag einen freiwilligen Arbeitseinsatz. Ab August 2016 war er zudem Gruppenleiter des Teams «AJ.________» (zum Ganzen S. 107 der MIDI-Akten). Im T.________(Verein) be- teiligt sich der Beschuldigte des Weiteren regelmässig als AW.________ (pag. 191). Weil er seit .________ 2015 rechtskräftig abgewiesener Asylsuchender ist und sich mithin ohne Bewilligung sowie rechtswidrig in der Schweiz aufhält, darf er hier jedoch keiner entgeltlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Er lebt entspre- chend von der Nothilfe und konnte bzw. kann sich unter diesen Umständen beruf- lich nicht integrieren. Eine dauerhafte und nachhaltige wirtschaftliche Integration kann deshalb nicht angenommen werden und wäre womöglich auch schwierig, weil der Beschuldigte über keine hier anerkannte berufliche Ausbildung verfügt. 34 Sozial bzw. insbesondere sportlich ist der Beschuldigte als integriert zu betrachten. Er trainiert regelmässig im T.________(Verein), arbeitet dort wie erwähnt als AW.________ und absolviert AO.________(Wettkämpfe) (pag. 191). Speziell im Verein scheint er sozial verwurzelt zu sein. In diesem Rahmen pflegt er auch Kon- takt zu hiesigen Landsleuten. Des Weiteren verbringt der Beschuldigte rund zwei bis drei Nachmittage pro Woche mit seinen beiden Kindern (AK.________, geb. .________ und AL.________, geb. .________). Zur Kindsmutter hat er indes keinen Kontakt. Gemäss Abschlussbericht des Amtes für Erwachsenen- und Kin- desschutz vom 23. März 2023 ist die Beziehung zwischen den Eltern – dem Be- schuldigten und R.________ – sehr konfliktbeladen. Sie seien nicht in der Lage, sich ohne Unterstützung Dritter konstruktiv über die Belange ihrer gemeinsamen Kinder zu verständigen (pag. 474). Die Übergabe der Kinder erfolge zudem jeweils auf Distanz sowie ohne persönlichen Austausch (pag. 475). Insgesamt liegen – auch wenn der Beschuldigte in der Schweiz insbesondere durch den Sport sozial integriert zu sein scheint – keine besonders intensiven, über eine normale Integra- tion hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Na- tur vor, die einer Landesverweisung entgegenstünden. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdete bzw. missachtete der Beschuldigte sodann über eine Zeitdauer von fast vier Jahren, indem er vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 und vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 unrechtsmässig Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezog, wofür er vorliegend zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 1'800.00, verurteilt wurde. Weiter erwuchs das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft, als der Beschuldigte wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 200.00 verurteilt wurde (E. 5 oben). Schliesslich trat der Be- schuldigte strafrechtlich in Erscheinung, als er wegen «Schwarzfahrens» eine Bus- se von CHF 100.00 erhielt, die er sich durch den Präsidenten des T.________(Verein) bezahlen liess, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nachweislich über mehrere tausend Franken verfügte (pag. 116). Das Verfahren gegen den Be- schuldigten wegen Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil von R.________ wurde auf Antrag letzterer anscheinend eingestellt und in J.________ oder anderen Län- dern weist der Beschuldigte annahmeweise keine Vorstrafen aus (pag. 493 Z. 37 und pag. 494 Z. 2 f.). Eine ausnahmslos vorbildliche Beachtung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Gesundheitlich geht es dem Beschuldigten gut. Zwar leidet er gemäss eigenen An- gaben seit er in der Schweiz ist an Schmerzen im linken Oberschenkel. Diese hin- dern ihn jedoch nicht daran, erfolgreich an AO.________ (Wettkämpfe) teilzuneh- men (pag. 12 Z. 35 ff., pag. 416, pag. 434 ff. und pag. 518). Der Gesundheitszu- stand des Beschuldigten steht einer Landesverweisung somit nicht entgegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Schweiz seit .________ 2015 hätte verlassen müssen, sich indes weigerte, dies zu tun. Unter diesen Umständen kann er sich – wie unter Erwägung 24 dargetan wurde – nicht auf seine zwischenzeitlich angeblich hier eingetretene Integration berufen. Im Übri- gen liegen beim Beschuldigten – auch wenn seine sprachlichen und sozialen Inte- 35 grationsbemühungen sowie seine freiwilligen Arbeitseinsätze lobenswert sind – keine im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruf- licher oder gesellschaftlicher Natur vor, welche eine besondere Härte für den Be- schuldigten zu begründen vermöchten. 27.2.3 Familienverhältnisse Betreffend die Familienverhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 350 f.): Der Beschuldigte hat mit seiner Ex-Partnerin R.________ zwei Kinder im Alter von .________ bzw. .________ Jahren, lebte aber nie mit diesen zusammen. Gemäss Angaben des MIDI mussten R.________ und ihre zwei Kinder im August 2020 ihre eigene Wohnung verlassen und in einem Frauenhaus Unterschlupf suchen, weil sie vom Beschuldigte bedroht worden seien und sich nicht mehr sicher fühlten (pag. 148). Nach den Aussagen des Beschuldigten habe er Kontakt zu seinen Kindern, dieser war jedoch beschränkt auf wenige Stunden pro Woche. Ab April 2022 soll der Besuch auf zweimal wöchentlich ausgedehnt werden (pag. 283 und pag. 285). […] Der Kontakt des Beschuldigten zu seinen Kindern verläuft nicht reibungslos und es bedarf der Unter- stützung durch das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz. Dazu kommt, dass gegen den Beschul- digten eine rechtskräftige Wegweisung besteht, die bisher nicht vollzogen wurde. Im Oktober 2021 befand er sich deshalb im Vollzugsprozess und es fanden Identitätsabklärungen statt. Er hat folglich kein gefestigtes Anwesenheitsrecht dar. Letztlich trat auch der Migrationsdienst des Kantons Bern auf das Härtefallgesuch des Beschuldigten vom 17. Januar 2019 nicht ein (pag. 197 f.). Im Rahmen einer summarischen Prüfung kam auch der Migrationsdienst des Kantons Bern zum Schluss, dass die Vor- aussetzungen für einen Härtefall nicht erfüllt sind. Zurecht wird im Schreiben weiter darauf hingewie- sen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beurteilung der Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid die Rückkehr nach J.________ als zumutbar betrachtet hat (pag. 198). Selbst wenn man trotz des Umstands, dass der Beschuldigte nie mit der Familie zusammengelebt hat, aufgrund der begleiteten Besuche eine nahe, echte und tatsächliche gelebte Beziehung zu sei- nen Kindern annimmt, fehlt es daher vorliegend am gefestigten Anwesenheitsrecht des Beschuldig- ten. Die Voraussetzungen für eine Beeinträchtigung des Rechts auf Familienleben scheitern daher vorliegend bereits an der fehlenden Eigenschaft der gefestigt anwesenheitsberechtigten Person. Eine Beurteilung der Möglich- bzw. Zumutbarkeit, das Familienleben andernorts zu pflegen erübrigt sich daher für das Gericht. Abschliessend bleibt betreffend die familiäre Situation anzufügen, dass die El- tern und Geschwister des Beschuldigten allesamt in J.________ leben, wobei er mittlerweile auch wieder mit diesen in Kontakt steht (pag. 284, Z. 4 ff.; vgl. auch pag. 58, Z. 249 ff.). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen im Wesentlichen an. Ergänzt bzw. präzisiert sei, dass der Beschuldigte noch nie mit der Kindsmutter und den gemein- samen Kindern zusammenlebte (pag. 493 Z. 7). Die Kinder wurden zudem am .________ (AK.________) und am .________ (AL.________), d.h. zu einem Zeit- punkt, als der Beschuldigte bereits wusste, dass er die Schweiz verlassen muss, geboren. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Kindsmutter ist gemäss Abschlussbericht des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz vom 23. März 2023 sodann konfliktbeladen. Die Eltern sind wie erwähnt anscheinend nicht 36 in der Lage, sich ohne Unterstützung Dritter konstruktiv über die Kinderbelange zu verständigen (pag. 474). Ausserdem betreut der Beschuldigte seine Kinder gemäss besagtem Bericht – aktuell an zwei bis drei Nachmittagen pro Woche – zwar sehr gut, ist trotz Empfehlung des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz aber nicht bereit, zwecks An- und Abmeldens von Besuchen und Informationsaustauschs über die Kinder mit R.________ an gemeinsamen Elterngesprächen teilzunehmen (pag. 475). Unter diesen Umständen stehen die familiären Verhältnisse – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 506) – einer Landesverweisung nicht entgegen. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist vorliegend nicht berührt, zumal eine normale familiäre und emotionale Beziehung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausreicht, um ein Aufenthaltsstatus zu begründen und Art. 8 EMRK – wie un- ter Erwägung 24 ausgeführt – nur verletzt wäre, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser oh- ne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Weiter ergeben sich entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 506 und pag. 513) auch unter den Prämissen der UNO-Kinderrechtskonvention (Art. 3 KRK; SR 0.107) keine neuen Aspekte. Das Kindeswohl gebietet nicht, dass eine Eltern- Kind-Beziehung unter allen Umständen aufrechterhalten werden kann. Gemäss Bundesgericht liesse selbst der Umstand, dass die beiden Kinder des Beschuldig- ten in der Schweiz verbleiben würden und eine enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat J.________ praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte, eine ausländerrechtliche Wegweisung nicht als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). Damit ist auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse weder von einem unechten noch von einem echten schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 27.2.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf soziale Wie- dereingliederung in der Schweiz / Rückfallgefahr Der Beschuldigte reiste im Alter von .________ Jahren in die Schweiz und ver- brachte mithin seine gesamte Kindheit, die Jugend sowie die ersten Jahre als Er- wachsener in J.________. Er ging dort während sieben Jahren halbtags zur Schule und arbeitete auf dem AU.________ sowie im AV.________ seiner Eltern. Eine Lehre absolvierte er nicht. Seine Muttersprache J.________(Sprache) bzw. AA.________(Sprache) beherrscht der Beschuldigte nach wie vor einwandfrei. Zu- dem hat er insbesondere zu seinen in J.________ lebenden Eltern und seiner Schwester Kontakt (pag. 284 Z. 6 ff. und pag. 495 Z. 29). Nebst dem der Beschul- digte den grössten Teil seines Lebens in J.________ verbrachte, ist er dort somit sowohl sozial als auch kulturell verankert und mit den lokalen Gepflogenheiten ver- traut. Zudem könnte er in J.________ wieder in einem AV.________ oder auf ei- nem AU.________ arbeiten und seine Familie scheint immerhin über derartige fi- nanzielle Verhältnisse zu verfügen, dass es ihr möglich war, dem Beschuldigten für seine Reise in die Schweiz sofort umgerechnet CHF 15'000.00 zur Verfügung zu 37 stellen (pag. 490 Z. 17 ff. und Z. 32 sowie pag. 497 Z. 4 f.). Schliesslich droht dem Beschuldigten in J.________ mit Verweis auf das rechtskräftige Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom .________ (S. 50 ff. der MIDI-Akten) weder eine Verfol- gung noch wäre seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpön- ten Nachteilen verbunden. Gemäss Bericht des SEM vom 29. Oktober 2021 ist ei- ne Rückkehr nach J.________ grundsätzlich zulässig und zumutbar (pag. 244). Ausserdem wies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 darauf hin, die allgemeine Menschenrechtssituation in J.________ lasse den Wegweisungsvollzug zum heutige Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen (E. 10.2.3) und das Bundesverwaltungsgericht gehe in kon- stanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen J.________s aus (E. 10.3.1, mit Verweis auf BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011 E. 8.3 und D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Schliesslich lebt die Familie des Beschuldigten gemäss dessen oberinstanzlichen Aussagen in AM.________ und damit nicht in einem Gebiet, in dem die Sicherheitslage am vola- tilsten ist (pag. 495 Z. 39 f.). Einer Wiedereingliederung im Heimatland steht unter diesen Umständen nichts entgegen. Eine Integration in der Schweiz scheint dagegen äusserst schwierig. Der Beschul- digte ist seit .________ 2015 rechtskräftig abgewiesener Asylsuchender, weshalb keine berufliche Integration stattfinden konnte bzw. kann. Er pflegt regelmässig Kontakt zu seinen Vereinskollegen, ist in der Schweiz sportlich sowie sprachlich in- tegriert und verbringt mindestens zwei bis drei Nachmittage pro Woche mit seinen Kindern. Darüber hinaus bestehen beim Beschuldigten aber keine nennenswerten sozialen und kulturellen Bindungen zur Schweiz und von einer nachhaltigen wirt- schaftlichen Integration kann unter den vorliegenden Umständen nicht ausgegan- gen werden. In Bezug auf einschlägige Delikte ist beim Beschuldigten mit Verweis auf die Aus- führungen zum bedingten Strafvollzug schliesslich von keiner akuten Rückfallge- fahr auszugehen (E. 22 oben mit Verweis auf S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 347 f.). 27.2.5 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall»; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Dass die Aufrechterhaltung der Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern erschwert sein wird, stellt eine gewisse Härte dar. Allerdings ist noch einmal zu er- wähnen und insoweit zu berücksichtigen, dass die Kinder zur Welt kamen, als der Beschuldigte bereits wusste, dass er die Schweiz verlassen muss. Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte im Jahr 2013 in die Schweiz einreiste, sich seit 2015 rechtswidrig hier aufhält und das rund zwei Jahre dauernde Asylverfahren bei der Bestimmung der Aufenthaltsdauer – wie unter Erwägung 27.2.1 ausgeführt – nicht als rechtmässige Anwesenheit angerechnet werden kann. Die prägenden 38 Kindheits- und Jugendjahre sowie die ersten Jahre als Erwachsener verbrachte der Beschuldigte ferner in seinem Heimatsstaat. All dies spricht gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles. Desgleichen gilt betreffend die Integrati- on. Der Beschuldigte spricht zwar relativ gut Deutsch, pflegt insbesondere im Rahmen des AQ.________ (Sport) soziale Kontakte und leistete freiwillige Arbeits- einsätze. Jedoch kann er sich wie erwähnt nicht auf seine während des illegalen Aufenthalts in der Schweiz eingetretene Integration berufen. Eine berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigte konnte und kann angesichts seines Status als abgewiesener Asylsuchender schliesslich nicht erfolgen. Bis zu seinem .________. Lebensjahr hatte der Beschuldigte seinen Lebensmittel- punkt demgegenüber in J.________. Eine erfolgreiche soziale und berufliche Rein- tegration in seinem Heimatland erscheint im Falle einer Landesverweisung nicht bloss möglich, sondern mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 27.2.4 sehr wahrscheinlich. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Rückkehr nach J.________ nicht im Wege. Schliesslich ist das Nichtvorliegen ei- nes schweren persönlichen Härtefalles unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV auch aus Kindesoptik zu bestätigen. Eine Kon- taktpflege ist grundsätzlich selbst bei einem Landesverweis möglich, sei es anläss- lich gemeinsamer Ferien oder zumindest mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie, Sprachnachrichten oder dergleichen. Die Landesverweisung stellt für den Beschuldigten in Würdigung dieser Umstände keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 27.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. 27.4 Vollzugshindernisse Es liegen keine Hinweise vor, welche den Vollzug der Wegweisung als völkerrecht- lich unzulässig, humanitär unzumutbar oder technisch unmöglich erscheinen lies- sen. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Erwägung 27.2.4 oben verwiesen werden, wonach des SEM eine Rückkehr nach J.________ als grundsätzlich zulässig und zumutbar erachtet (pag. 244) und auch das Bundesver- waltungsgericht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen J.________s ausgeht (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1, mit Verweis auf BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011 E. 8.3 und D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). 27.5 Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB des Landes zu ver- weisen. 27.6 Dauer der Landesverweisung Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen zweifachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig erklärt und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Eine Landesver- 39 weisung für die Mindestdauer von fünf Jahren scheint angemessen. Einer längeren Dauer stünde ausserdem das Verschlechterungsverbot entgegen. VI. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten 28.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird in casu wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. I Sanktio- nenpunkt 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 297]) sind nicht zu bean- standen. Der Beschuldigte hat somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrens- kosten, sich exklusive amtlicher Entschädigung belaufend auf CHF 5'920.00, zu tragen. 28.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt gemessen an seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Dass vorliegend, anders als in erster Instanz, eine Geld- statt eine Freiheitsstrafe ausgefällt wurde, rechtfertigt infolge unwesentlicher Abänderung keine Ausscheidung von Verfah- renskosten (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). 29. Amtliche Entschädigung 29.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich 40 entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Ein- zelgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrah- men von CHF 500.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 29.2 In erster Instanz Die Bemessung der Höhe der Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidige- rin des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwältin H.________ (vgl. Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 298]), erwuchs wie unter Erwägung 5 festgehalten in Rechtskraft. Aufgrund seiner Verurteilung hat der Be- schuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 7'004.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'696.25 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.3 In oberer Instanz Rechtsanwältin B.________ machte für die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten im Berufungsverfahren einen Aufwand von 24.5 Stunden geltend (pag. 522 f.) Davon entfallen 42 Minuten auf ein Telefonat mit dem Trainer des Beschuldigten sowie auf E-Mails «an Kl und Frau AN.________» (vgl. die Posten vom 29. Sep- tember 2022, vom 13. Oktober 2022, vom 10. November 2022, vom 17. März 2023 und vom 21. März 2023). Dabei handelt es sich einerseits um nicht entschädi- gungswürdige Aufwände im vorliegenden Strafverfahren und andererseits um Kanzleiarbeit, welche ebenfalls nicht entschädigt wird. Für das Verfassen des Par- teivortrags machte Rechtsanwältin B.________ sodann einen Aufwand von acht Stunden geltend, was aus Sicht der Kammer mit Blick auf den Aktenumfang, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch er- scheint und diese Position deshalb um eine Stunde gekürzt wird. Die von Rechts- anwältin B.________ für die «Nachbesprechung inkl. Urteilserklärung» geltend gemachten 18 Minuten (vgl. Posten vom 31. März 2023) werden schliesslich ge- strichen. Dafür wird Rechtsanwältin B.________ für die Teilnahme an der mündli- chen Urteilseröffnung und die Nachbesprechung mit einer Stunde entschädigt. Zu- sammengefasst kommen all diese Anpassungen einer Kürzung des geltend ge- machten Aufwands um eine Stunde gleich. Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwältin B.________ wird durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 5'405.70 ausgerichtet (23.5 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenan- satz von CHF 200.00, zuzüglich einem Reisezuschlag von CHF 75.00 und Ausla- gen von CHF 244.20 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 5'019.20). Zufolge seines Unterliegens ist der Beschuldigte rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungs- 41 pflicht entfällt, weil Rechtsanwältin B.________ auf die Nachforderung der Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtete. VII. Verfügungen 30. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 30.1 Theoretische Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kön- nen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechen- de Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhält- nismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). 42 An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesell- schaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ih- rer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schen- gen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 30.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist j.________ Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil wegen mehr- bzw. zweifa- chen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gesprochen. Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird dies mit Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldig- ten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Der Beschuldigte bezog mehrfach – einerseits vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020, andererseits vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 – unrechts- mässig Leistungen der Sozialhilfe bzw. Nothilfe, für welche Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB die obligatorische Landesverweisung vorsieht. Angesichts der Art des Delikts, der Mehrheit der Delikte, der mehrjährigen Deliktsdauer, des Deliktsbetrags von insgesamt über CHF 50'000.00 und des fehlenden Unrechtsbewusstseins des Beschuldigten reicht dies im Lichte der zitierten Rechtsprechung aus, um eine Ge- fahr für die öffentliche Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung-Grenze zu begrün- den. Weil zur Bejahung derselben zudem nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist 43 nicht von Belang, dass dem Beschuldigten vorliegend der bedingte Vollzug gewährt und somit nicht eine per se schlechte Legalprognose gestellt wurde. Eine Aus- schreibung im SIS ist somit anzuordnen. Eine solche erscheint mit Blick auf das soeben Ausgeführte zur Schwere der Delinquenz des Beschuldigten – und weil es den übrigen Schengenstaaten freisteht, dem Einreiseverbot nachzuleben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9) – im Übrigen auch angesichts des Strafmasses von 180 Tagessätzen Geldstrafe nicht unverhältnis- mässig. 44 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. April 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen am 24. Juli 2020 und am 28. Juli 2020 in G.________, schuldig erklärt und gestützt auf Art. 106 sowie Art. 292 StGB zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt wurde (Ziff. I/2 und Sanktionenpunkt 2 des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs), 2. weiter verfügt wurde, dass 2.1 die Ersatzforderung gegenüber A.________ für nicht mehr vorhandene Vermö- genswerte, die der Einziehung unterlagen, CHF 49'800.00 beträgt (Art. 71 StGB; Ziff. III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), und 2.2 der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 49'800.00 gestützt auf Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB zur Bezahlung der Ersatzforderung verwendet und dem Geschädig- ten, C.________ zugesprochen wird und diesem nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen ist (Ziff. III/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, mehrfach begangen 1. vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 in D.________ und E.________ (Delikts- betrag: CHF 49'800.00), 2. vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 in F.________, G.________ und E.________ (Deliktsbetrag: CHF 4'650.00), und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. e, 148a Abs. 1 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 45 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'920.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. III. 1. Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechts- anwältin H.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 31.5 200.00 CHF 6’300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 203.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’503.70 CHF 500.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’004.50 volles Honorar 31.5 250.00 CHF 7’875.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 203.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’078.70 CHF 622.05 Total CHF 8’700.75 nachforderbarer Betrag CHF 1’696.25 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'004.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'696.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 46 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 23.5 200.00 CHF 4’700.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 244.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’019.20 CHF 386.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’405.70 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'405.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin AT.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin AT.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv sofort, Motiv innert 10 Tagen) 47 Bern, 6. April 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 10. Mai 2023) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi i.V. Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein i.V. Gerichtsschreiberin Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 48