und in Anwendung der Artikel 42 Abs. 1, 90 Abs. 1, 100 Ziff. 1 SVG 33 Bst. b VRV 47, 49 Abs. 1, 103, 106, 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'529.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz