7 Zufolge seines Unterliegens in oberer Instanz hat der Beschuldigte sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘529.00, als auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 800.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 28. Februar 2022 und am 10. März 2022 in B.________, durch Verursachen von vermeidbarem Lärm