Insgesamt ist somit die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse für beide Vorfälle von CHF 450.00 zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird von der Kammer ebenfalls auf 5 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).