16. Konkretes Strafmass Die Vorinstanz liess die Täterkomponenten grundsätzlich unberücksichtigt. Es stellt sich die Frage, ob mit Blick auf die Vorstrafen, welche aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervorgehen (pag. 113 f.), eine weitere Erhöhung der Busse angezeigt gewesen wäre. Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots erübrigt sich diese Prüfung indessen. Auch bezüglich die Höhe der Übertretungsbusse ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Insgesamt ist somit die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse für beide Vorfälle von CHF 450.00 zu bestätigen.