15. Asperation für den Vorfall vom 10. März 2022 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass auch der Vorfall vom 10. März 2022 dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien entspricht (S. 12 der VBRS- Richtlinien). Die Vorinstanz hat die für diesen Vorfall auszusprechende Busse unter Berücksichtigung des fahrlässig begangenen Reifenquietschens auf CHF 300.00 festgelegt. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erachtet die Kammer eine Anrechnung von zwei Dritteln der in den VBRS-Richtlinien empfohlenen Busse, also CHF 200.00, als angemessen.