Wie die Vorinstanz orientiert sich auch die Kammer bei ihrer Beurteilung an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien). Die VBRS-Richtlinien sehen für die rücksichtslose Handhabung (Kavaliersstart u.Ä.) gemäss Art. 33 Bst. b VRV eine Busse von CHF 300.00 vor (S. 12 der VBRS-Richtlinien). Auch die Kammer erachtet eine Busse von CHF 300.00 dem Gesamtverschulden des Beschuldigten als angemessen.