42 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung Betreffend die Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 70 f., Ziff. IV. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch Art. 106 Abs. 3 StGB).