13. Subsumtion Die Vorinstanz hat die beiden erstellten Sachverhalte auch rechtlich zutreffend gewürdigt; es kann darauf verwiesen werden (pag. 69, Zff.III.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sowohl am 28. Februar 2022 als auch am 10. März 2022 durch Hochdrehen des Motors im Leerlauf beim Wegfahren aus seiner Garage vermeidbaren Lärm direkt vorsätzlich verursacht. In Bezug auf das Quietschen der Reifen handelte der Beschuldigte am 10. März 2022 fahrlässig. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen einfacher Verkehrsregelverletzung in Anwendung der Art. 33 Bst. b VRV und Art. 42 Abs. 1 i.V.m.