12. Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Für die hier relevanten Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 Bst. b der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) kann auf die korrekte inhaltliche Wiedergabe der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 69, Ziff. III.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).