Zudem handelte es sich – wie oben ausgeführt – nicht um die erste Reklamation von Anwohnern des Beschuldigten und war der Beschuldigte diesbezüglich auch bereits polizeilich verwarnt worden. Schliesslich spricht für eine absichtliche Handlung die vor der Rechtsmittelbelehrung erfolgte und im Anzeigerapport wiedergegebene Spontanäusserung des Beschuldigten, wonach er dies gemacht habe, weil jemand um 04.45 Uhr bei ihm geklopft habe, um seine Hunde zum Bellen zu bringen. Was das Reifenquietschen anbelangt, geht das Gericht zu Gunsten des Beschuldigten nicht von einer absichtlichen Begehung aus. So gab der Zeuge C._______