Dies, da der Beschuldigte angab, die Hauseigentümerin, F.________, habe in der vorangehenden Nacht um 03.00 Uhr an seine Türe geklopft, was seine Hunde zum Bellen gebracht habe. Zudem handelte es sich – wie oben ausgeführt – nicht um die erste Reklamation von Anwohnern des Beschuldigten und war der Beschuldigte diesbezüglich auch bereits polizeilich verwarnt worden.