5 Das Gericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte am 10.03.2022 um ca. 06.30 Uhr als Lenker eines Personenwagens unnötigen und vermeidbaren Lärm verursachte, indem er beim Wegfahren aus seiner Garage den Motor im Leerlauf hochdrehen liess. Zudem quietschten die Reifen beim Wegfahren. Auch bei diesem Vorfall geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte das Hochdrehen des Motors im Leerlauf absichtlich getan hat. Dies, da der Beschuldigte angab, die Hauseigentümerin, F.___