Zudem lagen zu diesem Zeitpunkt gemäss den glaubhaften Aussagen des Zeugen C.________ offenbar bereits mehrere Meldungen von Anwohnern vor, wonach der Beschuldigte morgens immer unnötigen Lärm beim Wegfahren verursache. Weiter war der Beschuldigte auch bereits polizeilich verwarnt worden. Schliesslich spricht für eine absichtliche Handlung die vor der Rechtsmittelbelehrung erfolgte und im Anzeigerapport wiedergegebene Spontanäusserung des Beschuldigten, wonach er dies gemacht habe, um sich an einer Anwohnerin namens E.________ zu rächen. Beweisergebnis Vorfall vom 10.03.2022: