Gerade die Entlastung des Beschuldigten durch Polizisten C.________ macht dessen Aussagen betreffend Quietschen der Reifen besonders glaubhaft (vgl. zum Ganzen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, pag. 63 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die vorinstanzliche Feststellung der Sachverhalte ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden; sie erweist sich weder als offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung. Sie ist vielmehr in allen Punkten zutreffend. Es ist somit auch oberinstanzlich von den durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalten auszugehen (pag. 101 f.): Beweisergebnis Vorfall vom 28.02.2022: