Ob der Strassenverlauf an der fraglichen Stelle derart steil war und der Beschuldigte deswegen hat Gas geben müssen, ist im Ergebnis nicht massgebend. So hat die Vorinstanz seine Aussagen zutreffend gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, dass sich der Beschuldigte bei der Nachbarin auf diese Art und Weise hat rächen wollen. Dementsprechend ist unbeachtlich, ob die Strasse steil war, da der Beschuldigte den Motor ohnehin nicht deswegen aufheulen liess. Dasselbe gilt in Bezug auf den Vorfall vom 10. März 2022. Die Vorinstanz hat sich hier insbesondere eingehend damit auseinandergesetzt, wieso davon auszugehen ist, dass die Reifen des Personenwagens des Beschuldigten gequietscht haben.