Zu Recht kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass Polizist C.________ keinen Grund dafür gehabt hätte, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den verfügbaren Beweismitteln auseinandergesetzt und diese korrekt gewürdigt. Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel ist gerade in Bezug auf den Vorfall vom 28. Februar 2022 ohne Zweifel erstellt, dass der Beschuldigte beim Wegfahren aus seiner Garage den Motor im Leerlauf mehrfach hochdrehen liess und so absichtlich unnötig Lärm verursachte. Ob der Strassenverlauf an der fraglichen Stelle derart steil war und der Beschuldigte deswegen hat Gas geben müssen, ist im Ergebnis nicht massgebend.