4 An diesen Beweisergebnissen vermögen auch die oberinstanzlich vorgebrachten Einwände des Beschuldigten, insbesondere sein mehrfach wiederholter Verweis auf einen angeblichen Vorfall mit dem Polizisten C.________ an der D.________ vor mittlerweile 6-7 Jahren nichts zu ändern. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach es sich hierbei um Schutzbehauptungen handle, ist nicht zu beanstanden. Zu Recht kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass Polizist C.________ keinen Grund dafür gehabt hätte, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten.