11. Würdigung der Kammer Grundsätzlich sind vorliegend zwei verschiedene Sachverhalte zu prüfen. Da die Rügen des Beschuldigten und die Beweismittel im Wesentlichen für beide Vorwürfe dieselben sind, erfolgt die Würdigung im Folgenden gemeinsam. Dem Beschuldigten gelingt es auch mit seinen oberinstanzlichen Vorbringen nicht, Zweifel an seinem morgendlichen Fahrverhalten vom 28. Februar 2022 und vom 10. März 2022 aufkommen zu lassen. Es ist somit von den gleichen erstellten Sachverhalten wie in erster Instanz auszugehen.