33 ff.). Der Beschuldigte legt seiner Berufungserklärung ein Foto bei (pag. 84). Dieses Foto kann in Anwendung von Art. 398 Abs. 4 StPO im oberinstanzlichen Verfahren keine Beachtung finden. Zudem wurde von Amtes wegen ein aktueller Auszug aus dem Strafregister über den Beschuldigten eingeholt (pag. 113 f.).