10. Beweismittel Wie der Vorinstanz liegen auch der Kammer als Beweismittel die Anzeigerapporte vom 7. März 2022 (pag. 1 f.) sowie vom 13. März 2022 (pag. 3 f.), die Aussagen des Beschuldigten bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 24. Mai 2022 (pag. 14 ff.) sowie bei der Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juli 2022 (pag. 37 ff.) vor. Sodann liegt die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juli 2022 getätigte Zeugenaussage des Polizisten C.________, welcher die Anzeigerapporte verfasst hat, vor (pag. 33 ff.).