Zudem habe er den Polizisten einmal in einer Bar gesehen, wo dieser versucht habe, ein Fräulein betrunken zu machen. Der Beschuldigte habe dem Polizisten einmal gesagt, dass dieses Verhalten pervers gewesen sei. Der Polizist wolle ihm die vorliegenden Vorwürfe deswegen anhängen. 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt zutreffend wiedergegeben; es wird darauf verwiesen (pag. 57 und pag. 58, Ziff. II.2.2 und Ziff. II.2.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).