8. Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte wiederholt in seiner Berufungserklärung im Wesentlichen die Einwände, welche er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Er habe keinen Lärm mit hoher Motordrehzahl im Leerlauf gemacht. In Bezug auf den Vorfall vom 28. Februar 2022 gibt er an, die Strasse sei derart steil, dass er nicht ohne Gas hinauffahren könne. Betreffend Vorfall vom 10. März 2022 führt er aus, er könne die Pneus nicht quietschen lassen, wenn er abwärtsfahre. Zudem habe er den Polizisten einmal in einer Bar gesehen, wo dieser versucht habe, ein Fräulein betrunken zu machen.