Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich die Kammer auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 28. Februar 2022, um ca. 06:55 Uhr, und am 10. März 2022, um ca. 06:30 Uhr, als Personenwagenlenker unnötigen und vermeidbaren Lärm verursacht zu haben, indem er absichtlich beim Wegfahren aus