5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das angefochtene Urteil nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).