der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 110 f.). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben, eine Berufungsbegründung einzureichen oder die anlässlich der Berufungserklärung vom 4. Oktober 2022 eingereichte Darstellung zu ergänzen (pag. 110 f.). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 115 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde in oberer Instanz ein aktueller Auszug aus dem Strafregister über den Beschuldigten eingeholt (pag. 113 f.).