2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (pag. 48 ff.). Die Urteilsbegründung (pag. 54 ff.) wurde dem Beschuldigten am 14. September 2022 zugestellt (pag. 72 f.). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht und kurz begründet Berufung (pag. 82 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 109). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO;