Es besteht somit kein Anspruch auf Entschädigung des Strafklägers nach Art. 433 StPO. 21 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 7. September 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Verleumdung, angeblich begangen am 1. Mai 2017 in Bern eingestellt wurde, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1'500.00 und unter Auferlegung von 3/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'188.00, an den Kanton Bern. II.