Eine gewisse Belastung ist einem Strafverfahren immanent, ohne dass dies zu Genugtuungsansprüchen führt. Es wird keine Genugtuung ausgerichtet. 24.1.4 Entschädigung Strafkläger Der Strafkläger hat nach Art. 433 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn er obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens unterliegt der Strafkläger vollumfänglich und der Beschuldigten werden keine Kosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt. Es besteht somit kein Anspruch auf Entschädigung des Strafklägers nach Art.