Die strafrechtlichen Anschuldigungen an sich genügen für sich genommen nicht, um eine besonders schwere persönliche Belastung der Beschuldigten zu begründen, zumal ihr keine besonders schwerwiegenden Delikte vorgeworfen wurden. Auch wenn die Vorwürfe gegen die Beschuldigte letztlich mit der familienrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zusammenhingen, ist nicht ersichtlich, dass sie dadurch in ihrer Rolle als Mutter besonders beeinträchtigt worden wäre. Daran ändert auch die lange Verfahrensdauer nichts. Eine gewisse Belastung ist einem Strafverfahren immanent, ohne dass dies zu Genugtuungsansprüchen führt.