Die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer habe sie zudem schwer belastet. Sie fordert eine Genugtuung von mindestens CHF 15'000.00 (pag. 1488). Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse ist zu verneinen. Die Beschuldigte hatte keinen Freiheitsentzug zu erdulden. Die strafrechtlichen Anschuldigungen an sich genügen für sich genommen nicht, um eine besonders schwere persönliche Belastung der Beschuldigten zu begründen, zumal ihr keine besonders schwerwiegenden Delikte vorgeworfen wurden.