143 IV 339 E. 3.1). Die strafrechtliche Anschuldigung selbst ist dazu aber nicht ausreichend (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 429 StPO). Die Beschuldigte macht geltend, das Verfahren habe ihre Persönlichkeitsrechte in besonders schwerer Weise verletzt. Zwar handle es sich bei den Tatvorwürfen lediglich um Vergehen und Übertretungen, diese stünden jedoch mit ihrer Rolle als Mutter in direktem Zusammenhang. Aus persönlicher Sicht würden die Vorwürfe äusserst schwer wiegen. Die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer habe sie zudem schwer belastet.