20 mit grossem Medienecho durchgeführte Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine grosse Medienpräsenz sowie die familiären, beruflichen oder politischen Folgen eines Strafverfahrens eine schwere Persönlichkeitsverletzung darstellen, ebenso wie persönlichkeitsrechtsverletzende Behauptungen, die von den Strafbehörden im Laufe der Ermittlungen verbreitet werden könnten (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1).