1488). Die Beschuldigte hat für den von ihr geltend gemachten Verdienstausfall und die behaupteten Kosten und Gebühren für das Einbürgerungsverfahren keinerlei Belege eingereicht, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Ihr wird daher unter diesem Titel keine Entschädigung ausgerichtet. 24.1.3 Genugtuung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug.