Die Bestimmung enthält eine Beweiserleichterung zu Gunsten der Geschädigten. Sie entbindet sie jedoch nicht davon, alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; 122 III 219 E. 3a; Urteile des BGer 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1).