Es obliegt jedoch der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Die Bestimmung enthält eine Beweiserleichterung zu Gunsten der Geschädigten.