Die oberinstanzliche Entschädigung für die angemessene Wahrung der Verfahrensrechte wird entsprechend der Honorarnote zugesprochen. 24.1.2 Wirtschaftliche Einbussen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Gericht prüft die Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO zwar von Amtes wegen. Es obliegt jedoch der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen.