Das geltend gemachte Honorar erscheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Aktenumfangs im Berufungsverfahren als angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die oberinstanzliche Entschädigung für die angemessene Wahrung der Verfahrensrechte wird entsprechend der Honorarnote zugesprochen.