19 Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ eine Parteienschädigung von insgesamt CHF 2'961.75 geltend, bei einem Honorar von CHF 2'750.00 und 7.7% MWST im Betrag von CHF 211.75). Das geltend gemachte Honorar erscheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Aktenumfangs im Berufungsverfahren als angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.