1537) mit dem Verweis auf «50% des Honorars vor erster Instanz», ausmachend CHF 2'750.00, auf tiefere Gebühren hinzuweisen, als durch die Verteidigerinnen seinerzeit fakturiert. Die Kammer erachtet eine Ausschöpfung des Tarifrahmens gemäss PKV im unteren Bereich, nämlich von 30% zuzüglich Sockelbetrag, ausmachend (aufgerundet) CHF 8'000.00, als den geschilderten Bemessungsfaktoren angemessen. Für die Auslagen kann, da die Pauschale von 3% der Grundgebühr nur wenig übersteigend und in der Honorarnote von Rechtsanwältin E.________ gar keine Auslagen aufgelistet sind, auf die Beträge pag. 1351 f. (CHF 144.35 und 157.35, total CHF 301.70) abgestellt werden.