Sie basieren einfach auf Stundenangaben und es wird nicht erläutert, inwiefern ein Anwaltswechsel überhaupt geboten war (was natürlich hinsichtlich der Einarbeitung bis zu einem gewissen Grad zu doppeltem Aufwand führt). Der im Zusammenhang mit eigenen Anzeigen gegen den Strafkläger entstandene Aufwand der Beschuldigten gehört ebenfalls nicht in die Kostenüberlegungen, soweit nicht untrennbar mit dem Verteidigungsaufwand verbunden. Schliesslich scheint die Honorarnote fürs Rechtsmittelverfahren (pag. 1537) mit dem Verweis auf «50% des Honorars vor erster Instanz», ausmachend CHF 2'750.00, auf tiefere Gebühren hinzuweisen, als durch die Verteidigerinnen seinerzeit fakturiert.